Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.11.2019 – XI ZR 117/18
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. September 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
Der Senat hat das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten absoluten Revisionsgründe (§ 547 Nr. 1 und Nr. 6 ZPO). Die Rüge, das Berufungsurteil sei unter Verstoß gegen § 309 ZPO mit der Folge der Eröffnung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO von einer Richterin mitgefällt worden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung nicht teilgenommen habe, ist aufgrund der Berichtigung des Protokolls gemäß § 164 Abs. 2 und 3 ZPO gegenstandslos geworden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2013 XI ZR 94/11, juris mwN). Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 XI ZR 178/08, juris; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 KZR 36/14, juris und vom 9. April 2013 IX ZR 100/11, juris Rn. 3).
Zitierte Vorschriften
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