Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.03.2017 – XI ZB 8/17
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. Dezember 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 23. Dezember 2016 die Berufung des Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dresden vom 6. September 2016 als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt und außerdem nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden sei. Der Beschluss ist dem Beklagten am 7. Januar 2017 zugestellt worden. Dagegen hat er persönlich mit Schreiben vom 6. Februar 2017, beim Bundesgerichtshof am selben Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, ohne insoweit - trotz gerichtlichen Hinweises das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen.
II.
1. Die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil er trotz gerichtlichen Hinweises weder das Formular zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO eingereicht noch auf andere Weise Angaben dazu gemacht hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062 f. und vom 12. April 2016 XI ZR 479/15, Rn. 4 mwN; BVerfG, NJW 2000, 3344). Aufgrund dessen hat er nicht dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.
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