Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.11.2004 – XI ZB 5/04
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Gründe
Der Bundesgerichtshof hat auch bereits entschieden, daß die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen grundsätzlich keinen Einfluß hat, daß etwas anderes ausnahmsweise aber dann gilt, wenn das Urteil als Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht geeignet ist (Beschluß vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, WM 2004, 2223, 2224 m.w.Nachw.). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Partei durch die Berichtigung erstmals oder höher beschwert wird, erst durch die Berichtigung den richtigen Rechtsmittelgegner erfährt oder davon Kenntnis erlangt, daß das Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen ist; geklärt ist auch, daß entsprechendes auch für die Tatbestandsberichtigung gilt und daß diese Grundsätze nicht nur auf die Revisionseinlegungs-, sondern auch für die Revisionsbegründungsfrist Anwendung finden (BGH, aaO). Daß und aus welchen Gründen bei Durchführung eines Tatbestandsberichtigungsverfahrens für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist etwas anderes gelten soll, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie macht insbesondere nicht geltend, daß hier einer der Fälle vorliege, in denen das angefochtene Urteil ausnahmsweise als Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien nicht geeignet ist.
2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Allerdings erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs, wenn die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das ist etwa der Fall, wenn ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004, 1005; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, NJW-RR 2003, 1366, 1367 und vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Umdruck S. 4 f.).
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht aber nicht verstoßen. Das gilt insbesondere auch insoweit, als es zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 sei nicht zu entnehmen, daß die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten davon ausgegangen sei, die Frist für die Berufungsbegründung beginne erst nach Abschluß des Tatbestandsberichtigungsverfahrens. Zum einen spricht bereits der Umstand, daß sich die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit dem Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist mit einem Antrag auf Verlängerung dieser Frist an das Berufungsgericht gewandt hat, gegen eine solche Annahme. Wenn sie einem solchen Irrtum unterlegen wäre, hätte sie am 13. Oktober 2003 einen Anlaß für einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht gehabt. Im übrigen spricht aber auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2003 gegen einen solchen Irrtum der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Diese ging erkennbar nicht davon aus, daß die Berufungsbegründungsfrist mangels einer Entscheidung im Tatbestandsberichtigungsverfahren noch nicht zu laufen begonnen hatte, sondern führte letzteres vielmehr als Begründung dafür an, daß eine Fristverlängerung um sechs Wochen notwendig sei.
Soweit die Rechtsbeschwerde ferner geltend macht, wegen des Umfangs des Tatbestandsberichtigungsverfahrens sei es innerhalb der Fristen des § 520 ZPO nicht möglich gewesen, eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung zu erstellen, kann der Beklagte damit bereits deshalb nicht gehört werden, weil er dies in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen hat. Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind (BGHZ 156, 165, 167 f.; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490, 3491). Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten war allein auf einen angeblichen Fristberechnungsirrtum seiner Prozeßbevollmächtigten und einen fehlenden aufklärenden Hinweis des Gerichts gestützt.
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