Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.12.2018 – XI ZB 26/18
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Das als "Beschwerde/Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2016 hat das Landgericht Frankfurt am Main den Streitwert für den Rechtsstreit auf 1.338.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss will der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18. November 2016 per Telefax eine in den Verfahrensakten nicht aufzufindende Beschwerde eingereicht haben. Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2018 nicht abgeholfen, da unabhängig von einer Zulässigkeit der Beschwerde jedenfalls die Berechnung des Streitwertes sachlich zutreffend sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Beschluss vom 19. Juni 2018 die Beschwerde sowohl als unzulässig als auch als sachlich unbegründet zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers ist mit Beschluss vom 8. August 2018 zurückgewiesen worden.
Dagegen wendet sich der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Rechtsmittel der "Beschwerde/Erinnerung" vom 28. August 2018, das er trotz Hinweises auf die fehlende Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs aufrechterhalten hat.
II.
Das Rechtsmittel des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) im Schriftsatz vom 28. August 2018 ist nach dem dort formulierten Rechtsschutzziel als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. August 2008 auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der Festsetzung des Streitwerts allgemein unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil gegen Entscheidungen, durch die der Streitwert festgesetzt wird (§ 63 Abs. 2 GKG), eine Rechtsbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 XI ZB 10/17, juris Rn. 5 mwN).
Ellenberger Maihold Matthias 6
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