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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.07.2017 – XI ZA 7/17

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die Klägerin hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilli-1

gung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan.

Randnummer 2

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe nur dann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Klägerin hat als Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teilgenommen und ist daher eine parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe erhalten kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 7).

Randnummer 3

Die Klägerin hat nicht vorgetragen und belegt, dass die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Auch zu der weiteren in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzung, dass ihre Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte nicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen, fehlt ausreichender Vortrag. Die Klägerin hat lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer, nach ihren Angaben lediglich mit 25% an ihr beteiligten Gesellschafterin dargelegt und nachgewiesen. Entsprechende Angaben und Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der weiteren Gesellschafterin der Klägerin fehlen.

Randnummer 4

Schließlich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Unterbleiben weiterer Rechtsverfolgung durch die Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, wie es nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Das verlangt einen Sachverhalt, der größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betrifft und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Demgegenüber reicht wie hier das Einzelinteresse Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 9 mwN).

Randnummer 5

Eine dem Sinn nach eindeutige Erklärung, dass anders als im bisherigen Rechtsstreit eine der Gesellschafterinnen nunmehr Prozesserklärungen im eigenen Namen abgeben will (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. März 1994 IX ZR 152/93, VersR 1994, 1004 und vom 15. März 2013 V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 11, insofern in BGHZ 197, 61 nicht abgedruckt), liegt nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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