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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.06.2008 – XI ZA 15/07

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers zu 1) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. April 2008 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 330.148,05 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 hat der Antragsteller zu 1) der Höhe des festgesetzten Wertes widersprochen. Er beanstandet, dass der Gegenstandswert höher als in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2007 festgesetzt worden ist.

II.

Randnummer 2

Das Begehren des Klägers ist als Gegenvorstellung zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschluss vom 8. April 2008 zutrifft.

Randnummer 3

Für die einzelnen Werte der im Berufungsurteil (S. 6) wiedergegebenen Klageanträgen a., b. und c. wird auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 5. Oktober 2007 Bezug genommen. Der Hilfsantrag im Wert von 118.068,55 € ist zusätzlich anzusetzen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Davon kann nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen werden, da der Gegenstand der Klage und der des Hilfsantrags wirtschaftlich nicht identisch sind. Während mit den Hauptanträgen die Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses, die Feststellung der Unwirksamkeit der Darlehensverträge und die Rückabtretung einer Lebensversicherung begehrt werden, zielt der Hilfsantrag auf die Auszahlung der Valuta des wirksamen Darlehensvertrags. Wirtschaftlich sind damit die Klage auf die Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses und der Hilfsantrag auf dessen Erfüllung gerichtet. Klage und Hilfsantrag betreffen deswegen verschiedene Gegenstände deren Werte zusammenzurechnen sind.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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