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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 – Xa ZR 19/10

Spruchkörper
10a. Zivilsenat

Tenor

Dem Patentanwalt Dr. J. (Patentanwälte U. ) wird Einsicht in die Akten des vorliegenden Rechtsstreits gewährt.

Gründe

Randnummer 1

Die begehrte Akteneinsicht ist entsprechend § 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG zu gewähren. Die von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Randnummer 2

1. Der freien Akteneinsicht nach den genannten Vorschriften unterliegen grundsätzlich auch Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - X ZR 1/07, GRUR 2008, 633 Rn. 3 - Akteneinsicht XIX mwN). Ein schutzwürdiges Interesse, das der Akteneinsicht gemäß § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG entgegensteht, hat die Beklagte nicht dargetan.

Randnummer 3

2. Soweit die Beklagte ohne nähere Konkretisierung geltend macht, die Akten berührten ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und enthielten umfangreiche Erläuterungen zu Schutzgegenstand und Schutzumfang des Streitpatents sowie zu technischen Merkmalen der angegriffenen Ausführungsform, lässt ihr Vortrag nicht erkennen, aus welchen Aktenteilen sich diesbezügliche Ausführungen ergeben und weshalb zur Wahrung etwaiger Geheimnisse die vollständige Versagung der Akteneinsicht erforderlich wäre.

Randnummer 4

3. Die von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Passagen auf den Seiten 5 bis 15 des - ohnehin veröffentlichten - Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 18. März 2008 (4a O 571/05; Anlage KW8), auf den Seiten 17 bis 19 des in jenem Rechtsstreit eingereichten Schriftsatzes der Nichtigkeitsklägerin vom 7. Februar 2008 (Anlage KW10) und auf Seite 7 des von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit eingereichten Schriftsatzes vom 16. Oktober 2009 (NiA 260) lassen keine Einzelheiten der im Verletzungsrechtsstreit angegriffenen Ausführungsform erkennen, die ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Beklagten begründen.

Randnummer 5

Im Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird die angegriffene Ausführungsform nicht näher beschrieben. Vielmehr wird ausgeführt, die Verletzung des Streitpatents folge aus den Ergebnissen von zwei Analysen, bei denen Abbauprodukte der angegriffenen Ausführungsform untersucht worden seien. Daraus geht nicht hervor, wie die angegriffene Ausführungsform im Einzelnen beschaffen ist.

Randnummer 6

Die angegebenen Passagen im Schriftsatz vom 7. Februar 2008, auf die im Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 Bezug genommen wird, befassen sich mit den möglichen Folgen einer Vollstreckung eines erstinstanzlichen Unterlassungstitels. Dabei wird Bezug genommen auf von den Krankenkassen festgelegte Festbeträge, die aus im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegten Anlagen hervorgehen. Auch hieraus ergibt sich kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse.

Randnummer 7

4. Soweit die Beklagte der Einsichtnahme in beigezogene Akten aus Verletzungsprozessen entgegentritt, gehen ihre Ausführungen ins Leere. Im vorliegenden Rechtsstreit sind keine derartigen Akten beigezogen worden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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