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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 05.10.2021 – X ZR 78/19

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2019 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen je zur Hälfte.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 046 235 (Streitpatents), das am 27. Juni 2007 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 25. Juli 2006 angemeldet worden ist und ein keramisches Dentalimplantat betrifft. Der einzige Patentanspruch lautet in der Verfahrenssprache:

Dentalimplantat mit einem in einen Kieferknochen einbringbaren Pfostenteil und mit einem diesem zugeordneten Aufbauteil, an das ein Zahnersatzstück anbringbar ist, wobei das Pfostenteil als Keramikkörper auf Basis von Yttrium- und/oder Aluminiumoxid-stabilisiertem Zirkonoxid ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche des Keramikkörpers zumindest in einem Teilbereich mit einer nanoskopische Poren aufweisenden oder anderweitig nanoskopisch ausgeführten Struktur versehen ist, und die eine Verarmungszone auf Basis von Yttrium- und/oder Aluminiumoxid-stabilisiertem Zirkonoxid mit im Vergleich zum Innenvolumen reduziertem Yttrium- bzw. Aluminiumoxid-Anteil aufweist, wobei die Verarmungszone in einem in einen Kieferknochen einbringbaren Teil des Pfostenteils angeordnet ist.

Randnummer 2

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Zudem sei die Erfindung nicht so offenbart, dass der Fachmann sie ausführen könne. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie hilfsweise in neun geänderten Fassungen verteidigt.

Randnummer 3

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinen erstinstanzlichen Anträgen. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

Randnummer 4

Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.

Randnummer 5

I. Das Streitpatent betrifft ein Dentalimplantat mit einem in einen Kieferknochen einbringbaren Pfostenteil, das als Keramikkörper auf der Basis von Yttrium- oder Aluminiumoxid-stabilisiertem Zirkonoxid ausgeführt ist.

Randnummer 6

1. Die Beschreibung führt aus, das Ziel bei solchen Implantaten sei, dass die Knochensubstanz sich rasch und dauerhaft mit der Oberfläche des Implantats verbinde, was als Osseointegration bezeichnet werde. Es sei bekannt, dass hierfür der mikroskopischen Struktur der Oberfläche des Implantats Bedeutung zukomme. So hätten sich poröse Oberflächen mit einer Porengröße im Mikrometerbereich als vorteilhaft erwiesen. Die vergrößerte Kontaktfläche zwischen Implantat und Knochen fördere das Knochenwachstum (Abs. 4).

Randnummer 7

Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 20 2005 002 450 seien metallische Dentalimplantate mit einer homogenen nanostrukturierten Oberfläche bekannt, die die Osseointegration zu fördern scheine (Abs. 6).

Randnummer 8

Aus dem europäischen Patent 1 450 772 (IB14a) sei es bekannt, ein Dentalimplantat aus Keramik im Pfostenteil aufzurauen, wobei die Rautiefe 4 bis 20 µm betrage. Bei den am Markt erhältlichen keramischen Dentalimplantaten werde die Oberfläche lediglich durch Sandstrahlen aufgeraut. Sie wiesen meist eine Rautiefe von 0,5 bis ca. 4 µm auf (Abs. 5 und 8).

Randnummer 9

2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, ein keramisches Dentalimplantat mit weiter verbessertem Osseointegrationsverhalten bereitzustellen.

Randnummer 10

3. Diese Aufgabe wird gelöst durch ein Dentalimplantat mit folgenden Merkmalen:

1. Dentalimplantat

2. mit einem in einen Kieferknochen einbringbaren Pfostenteil und

3. einem dem Pfostenteil zugeordneten Aufbauteil, an das ein Zahnersatzstück anbringbar ist.

4. Das Pfostenteil ist als Keramikkörper auf Basis von Yttriumund/oder Aluminium-stabilisiertem Zirkonoxid ausgeführt. 5. Die Oberfläche des Keramikkörpers

ist zumindest in einem Teilbereich mit einer nanoskopische Poren aufweisenden oder anderweitig nanoskopisch ausgeführten Struktur versehen und

6. weist eine Verarmungszone auf Basis von Yttriumund/oder Aluminiumoxid-stabilisiertem Zirkonoxid mit im Vergleich zum Innenvolumen reduziertem Yttriumbzw. Aluminiumoxid-Anteil auf,

7. die in einem in einen Kieferknochen einbringbaren Teil des Pfostenteils angeordnet ist.

Randnummer 11

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.

Randnummer 12

a) Die in Merkmal 4 vorgesehene Ausführung als Keramikkörper auf Basis von Yttrium- oder Aluminium-stabilisiertem Zirkonoxid wird in der Beschreibung als für Dentalimplantate gebräuchlich bezeichnet. Bei solchen Materialien sei die tetragonale Phase durch Beimischung von Yttriumoxid oder Aluminiumoxid stabilisiert (Abs. 3).

Randnummer 13

aa) Die Kristallstruktur von Zirkonoxid kann monoklin, tetragonal oder kubisch sein. Nichtdotiertes Zirkonoxid liegt bei Raumtemperatur in der monoklinen Phase vor und geht bei starker Erhitzung in die tetragonale Phase über. Dabei nimmt das Volumen um etwa fünf Prozent ab.

Randnummer 14

Durch Dotierung mit Yttriumoxid, d.h. den Einbau von Y3+-Ionen anstelle von Zr4+-Ionen in das Kristallgitter, kann erreicht werden, dass Zirkonoxid auch bei Raumtemperatur in tetragonaler Phase vorliegt. Ein solches Oxid wird als Yttriumoxid-stabilisiertes tetragonales polykristallines Zirkonoxid (yttria stabilized tetragonal zirconia polycrystals, Y-TZP, TZP) bezeichnet. Die auf diese Art erreichte Stabilisierungswirkung kann durch eine Dotierung mit Aluminium verstärkt werden (yttria-stabilized tetragonal zirconia polycrystals with Al O , Y-TZP-A, 2 3

TZP-A) (Abs. 3).

Randnummer 15

bb) Zusätzlich oder alternativ zu einer solchen Stabilisierung kann Zirkonoxid durch Beimischung von Aluminiumoxid verstärkt werden (alumina toughened zirconia, ATZ) (Abs. 3). Dabei handelt es sich um ein Kompositmaterial, das heißt das Aluminiumoxid wird nicht in die Kristallstruktur des Zirkoniums eingebaut.

Randnummer 16

Solche Materialien verwirklichen das Merkmal 4 nicht, wenn sie den hauptsächlichen Bestandteil des Keramikkörpers bilden und dieser keinen oder nur einen geringen Anteil an stabilisiertem Zirkonoxid (Y-TZP, TZP, Y-TZP-A, TZP A) enthält.

Randnummer 17

Die Beschreibung des Streitpatents führt verstärktes und stabilisiertes Zirkonoxid zwar an zwei Stellen nebeneinander an (Abs. 3, Abs. 39). Merkmal 4 sieht aber zwingend vor, dass der Keramikkörper auf Basis von stabilisiertem Zirkonoxid ausgeführt ist. Dies schließt nicht aus, dass daneben noch weitere Stoffe vorhanden sind. Erforderlich ist aber stets, dass ein stabilisiertes Zirkonoxid im oben dargelegten Sinne die Basis des Keramikkörpers bildet, also den überwiegenden Anteil ausmacht.

Randnummer 18

cc) An einzelnen Stellen der Beschreibung ist Hafniumoxid als weiterer Stabilisator genannt (Abs. 13, Abs. 40). Anders als Yttrium- und Aluminiumoxid ist dieser Stoff im Patentanspruch nicht vorgesehen. Merkmal 4 schließt aber nicht aus, dass er neben Yttrium- oder Aluminiumoxid als zusätzliche Komponente vorhanden ist.

Randnummer 19

b) Nanoskopische Poren oder Strukturen im Sinne von Merkmal 5 müssen, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, Abmessungen von weniger als einem Mikrometer aufweisen.

Randnummer 20

Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung von mikrostrukturierten und nanoskopisch strukturierten Oberflächen in der Beschreibung.

Randnummer 21

Dort wird ausgeführt, die bislang bekannten keramischen Dentalimplantate wiesen nach einer entsprechenden Behandlung, insbesondere Sandstrahlen, Aufrauhungen mit einer Rautiefe zwischen 0,5 µm und 60 µm auf (Abs. 5, Abs. 8, Abs. 31). Eine solche Struktur bezeichnet die Beschreibung als Mikrostruktur (Abs. 3 f.).

Randnummer 22

Als nanoskopisch werden in der Beschreibung demgegenüber Poren oder Vertiefungen mit einer mittleren Ausdehnung im Sub-Mikrometerbereich, vorzugsweise kleiner als 500 nm und insbesondere kleiner als 250 nm bezeichnet (Abs. 14). Eine solche nanoskopische Struktur überlagere vorzugsweise eine Mikrostruktur der Oberfläche (Abs. 31 f., Abs. 40 unter 3 und 4).

Randnummer 23

Diese Ausführungen enthalten zwar eine gewisse Unschärfe, weil der Bereich zwischen 0,5 und 1 µm sowohl bei den mikroskopischen als auch den nanoskopischen Strukturen angeführt wird. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass es insoweit auf die umgebende Struktur ankommt. Poren oder sonstige Strukturen, die als Substrukturen innerhalb von Strukturen mit einer Abmessung von mehr als einem Mikrometer angeordnet sind, gehören danach auch dann zum nanoskopischen Bereich, wenn sie Abmessungen im Bereich zwischen 0,5 µm und 1 µm aufweisen.

Randnummer 24

c) Der Teilbereich, in dem eine nanoskopische Struktur nach Merkmal 5 zumindest vorhanden ist, muss in dem Bereich des Pfostenteils liegen, der in den Kieferknochen eingebracht werden kann.

Randnummer 25

Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass Merkmal 5 eine nähere Festlegung für den Keramikkörper enthält und damit auf Merkmal 4 Bezug nimmt, wonach der Pfostenteil als Keramikkörper ausgebildet ist. Der Pfostenteil ist in Merkmal 2 als derjenige Teil definiert, der in den Kieferknochen einbringbar ist.

Randnummer 26

Dieses Verständnis steht zudem in Einklang mit der in der Beschreibung angeführten Funktion der nanoskopischen Struktur, nämlich einer Förderung der Osseointegration.

Randnummer 27

d) Die in den Merkmalen 6 und 7 vorgesehene Verarmungszone mit im Vergleich zum Innenvolumen reduziertem Anteil an Yttrium- bzw. Aluminiumoxid bewirkt nach der Beschreibung, dass die Kristallstruktur in diesem Bereich von der tetragonalen in die monokline Phase übergeht (Abs. 12).

Randnummer 28

Nähere Vorgaben zu Ort und Umfang dieses Bereichs enthält der Anspruch nicht. Insbesondere ist nicht festgelegt, bis in welche Tiefe hinein sich die Verarmungszone von der Oberfläche ausgehend erstrecken muss. Damit ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Tiefe der Zone den Abmessungen der nanoskopischen Strukturen entspricht.

Randnummer 29

Nach der Beschreibung muss der Anteil der genannten Komponenten in der Verarmungszone um mindestens fünf Prozent, vorzugsweise um einen deutlich höheren Betrag reduziert sein (Abs. 40). Diese Grenzwerte haben im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Aus der Gegenüberstellung zwischen Verarmungszone und Innenvolumen ergibt sich jedoch, dass die Reduzierung ein Ausmaß aufweisen muss, das eine deutliche Unterscheidung der beiden Bereiche ermöglicht.

Randnummer 30

e) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, legt der Anspruch nicht fest, auf welche Weise die nanoskopische Struktur hergestellt wird.

Randnummer 31

In der Beschreibung werden zwar Verfahren geschildert, mit denen eine solche Struktur erzielt werden kann. Diese Herstellungsweise hat im Anspruch aber keinen Niederschlag gefunden.

Randnummer 32

f) Der Schilderung geeigneter Herstellungsverfahren in der Beschreibung kann auch nicht entnommen werden, dass es zur Verwirklichung der Merkmale 5 bis 7 genügt, wenn ein Dentalimplantat mit den Merkmalen 1 bis 4 einem solchen Verfahren unterzogen wird.

Randnummer 33

Der Patentanspruch gibt in den Merkmalen 5 und 6 räumlich-körperliche Eigenschaften vor, die das Implantat aufweisen muss. Die Verwirklichung dieser Anforderungen kann nicht durch die Anwendung eines bestimmten Verfahrens ersetzt werden. Ein Herstellungsverfahren ist vielmehr nur dann als geeignet anzusehen, wenn es zur Ausbildung der vorgegebenen räumlich-körperlichen Eigenschaften führt.

Randnummer 34

g) Vor diesem Hintergrund können die Merkmale 5 und 6 auch nicht als synonym angesehen werden.

Randnummer 35

aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents führen die dort geschilderten Herstellungsverfahren zwar zur Ausbildung beider Merkmale. Die Herstellung in einem bestimmten Verfahren ist aus den oben dargelegten Gründen zur Verwirklichung dieser Merkmale aber weder erforderlich noch hinreichend. Dementsprechend kann aus dem Umstand, dass ein Implantat eines der beiden Merkmale aufweist, nicht die zwingende Schlussfolgerung gezogen werden, dass auch das andere verwirklicht ist.

Randnummer 36

bb) Die Ausführungen in der Beschreibung, wonach die gewünschte Struktur durch die Herstellung der Verarmungszone erreicht wird (Abs. 13), führen insoweit nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Randnummer 37

Diesen Ausführungen mag zu entnehmen sein, dass die Verwirklichung von Merkmal 6 typischerweise zur Verwirklichung von Merkmal 5 führt. Schon diese Schlussfolgerung ist allerdings nicht zwingend, weil Merkmal 6 keinen Mindestwert für die Reduzierung des Anteils an Yttrium- bzw. Aluminiumoxid vorgibt und nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass jede Verringerung zur Ausbildung von nanoskopischen Strukturen im Sinne von Merkmal 5 führt.

Randnummer 38

Darüber hinaus ergibt sich aus den genannten Ausführungen jedenfalls nicht die Schlussfolgerung, dass das Vorhandensein von Poren im Sinne von Merkmal 5 zwingend auf das Vorhandensein einer Verarmungszone im Sinne von Merkmal 6 hindeutet. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass solche Poren auch durch andere Ursachen entstehen können.

Randnummer 39

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 40

Die Erfindung sei in der Streitpatentschrift so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Mit der Angabe entsprechender Parameter für das Ätzen der Oberfläche in Absatz 41 der Beschreibung sei dem Fachmann zumindest ein praktisch gangbarer Weg aufgezeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen.

Randnummer 41

Ob der Gegenstand des Patentanspruchs über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgehe, könne offenbleiben, weil er jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Das in der internationalen Patentanmeldung 03/045268 (IB14) beschriebene Dentalimplantat weise die Merkmale 1 bis 4 auf. Die Entgegenhaltung sei zwar nicht neuheitsschädlich, weil die Klägerinnen nicht den Nachweis erbracht hätten, dass die dort angegebene Vorgehensweise zu einem Implantat mit den Merkmalen 5 und 6 führe. Der Fachmann, ein Team aus einem Zahnmediziner oder Biomedizintechniker mit Hochschulabschluss mit Erfahrungsschwerpunkt auf dem Gebiet der dentalen Implantologie und einem Diplom-Chemiker, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der dentalen Materialien verfüge, stoße im Bemühen um eine weitere Verbesserung der Keramikoberfläche jedoch auf die europäische Patentanmeldung 1 491 160 (IB15). Auch dort gehe es um die Aufrauhung einer Keramikoberfläche mittels Ätzverfahren. IB15 erwähne auch Yttrium-stabilisiertes Zirkonoxid, zudem lägen die Parameter des Ätzverfahrens in dem im Streitpatent als bevorzugt genannten Bereich. Daher habe es nahegelegen, das in IB15 beschriebene Ätzverfahren auf Keramik aus Yttrium-stabilisiertem Zirkonoxid anzuwenden. Ein solches Vorgehen führe wie in IB15 beschrieben zu nanoskopischen Strukturen und nach der Logik des Streitpatents auch zu einer Verarmungszone gemäß Merkmal 6.

Randnummer 42

Der Gegenstand des Patentanspruchs in der Fassung der Hilfsanträge sei ebenfalls nicht patentfähig.

Randnummer 43

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Randnummer 44

1. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu.

Randnummer 45

a) Die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung 03/045268 (IB14) nimmt den Gegenstand des Streitpatents nicht vorweg.

Randnummer 46

aa) Nach der Beschreibung der IB14 waren im Stand der Technik Implantate aus Titan geläufig, bei denen die Oberfläche, etwa durch Sandstrahlen, aufgeraut oder beschichtet werde, um eine gute Verknöcherung zu gewährleisten.

Randnummer 47

Beide Oberflächen gewährleisteten eine gute Verknöcherung des Implantats. Aus ästhetischen Gründen sei es gewünscht, Implantate zur Verfügung zu stellen, die insgesamt aus Keramik bestünden. Dafür stünden Implantate aus Zirkonoxidkeramik mit geringen Anteilen an Yttrium und Hafnium bereit, die eine äußerst hohe Festigkeit aufwiesen. Bislang habe man jedoch den Einsatz solcher Keramik für den Verankerungsteil als nicht möglich angesehen, weil ein Implantat aus Keramik, das die dafür erforderliche hohe Festigkeit aufweise, eine glatte, äußerst harte Oberfläche aufweise, bei dem keine Verbundosteogenese zu erwarten sei (S. 4).

Randnummer 48

Zur Lösung dieses Problems schlägt IB14 vor, die Oberfläche des Verankerungsteils des Implantats zumindest teilweise durch ein subtraktives Verfahren zu behandeln, um die Oberfläche aufzurauen, oder sie mit einer Beschichtung zu versehen, die eine Verknöcherung unterstütze. Es habe sich gezeigt, dass ein solchermaßen behandeltes Implantat gut verknöchere (S. 5 f.).

Randnummer 49

Zur Aufrauhung der Oberfläche kämen Sandstrahlen oder Hochdruck-Wasserstrahlen in Betracht, ferner chemische Verfahren, insbesondere Ätzverfahren. Bevorzugt sei, das Implantat zunächst etwa mit Aluminiumoxid (Al O ) zu 2 3 strahlen und anschließend mit Phosphorsäure, Schwefelsäure, Salzsäure oder Mischungen hiervon zu ätzen. Auf diese Weise würden maximale Rautiefen von 1 bis 20 µm, vorzugsweise 2 bis 15 µm und besonders bevorzugt zwischen 6 und 12 µm erzielt (S. 9 f.).

Randnummer 50

bb) Damit ist ein Dentalimplantat offenbart, das die Merkmale 1 bis 4 des Streitpatents aufweist.

Randnummer 51

cc) Dagegen ist Merkmal 5 nicht offenbart.

Randnummer 52

Nach IB14 werden durch die dort beschriebene Behandlung der Keramikoberfläche lediglich Aufrauhungen im Mikrometerbereich bewirkt. Über Strukturen im Nanometerbereich ist nichts gesagt.

Randnummer 53

dd) Ferner fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale 6 und 7.

Randnummer 54

Zu den Folgen, die die Ätzbehandlung für die Zusammensetzung des Kristallgitters hat, enthält IB14 keine Aussagen.

Randnummer 55

ee) Die Klägerinnen haben nicht den Nachweis geführt, dass eine Nacharbeitung der in IB14 offenbarten Vorgehensweise zwangsläufig zu einem Dentalimplantat führt, das sämtliche Merkmale des Streitpatents aufweist.

Randnummer 56

(1) Der von den Klägerinnen vorgelegte Testreport (IB19) und ihr Vorbringen hierzu sind nicht als verspätet zurückzuweisen.

Randnummer 57

Das Patentgericht hat in seinem qualifizierten Hinweis die Ansicht vertreten, der Gegenstand des Streitpatents sei durch IB14 vollständig vorweggenommen. Daher hatten die Klägerinnen keinen Anlass, zur Neuheitsschädlichkeit dieser Entgegenhaltung bereits in erster Instanz weiter vorzutragen.

Randnummer 58

(2) Auch IB19 belegt jedoch nicht, dass eine Nacharbeitung des in IB14 offenbarten Verfahrens zu einem Dentalimplantat mit den Merkmalen des Streitpatents führt. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Fachmann, der eine Nacharbeitung der IB14 unternommen hätte, die Parameter gewählt hätte, die bei den in IB19 protokollierten Versuchen zugrunde gelegt wurden.

Randnummer 59

In der Beschreibung der IB14 und in den dort formulierten Ansprüchen 9 bis 11 ist für die Ätzbehandlung mit Phosphorsäure angegeben, das Implantat könne für 10 Sekunden bis 10 Minuten mit 10 bis 90-prozentiger Phosphorsäure geätzt werden. Als bevorzugte Dauer für die Ätzbehandlung ist eine Zeit von 15 bis 60 Sekunden angegeben. In dem einzigen Ausführungsbeispiel der IB14 wird die zuvor mit Aluminiumoxid gestrahlte Oberfläche des Keramikimplantats mit 30 prozentiger Phosphorsäure über eine Dauer von 30 Sekunden geätzt. Über die Temperatur, bei der dieser Vorgang stattfindet, finden sich in IB14 keine Angaben.

Randnummer 60

Vor diesem Hintergrund bedürfte es konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, dass es beim Nacharbeiten von IB14 aus fachlicher Sicht nahelag, sowohl die Konzentration der Phosphorsäure als auch die Dauer der Ätzbehandlung am oberen Rand der in IB14 genannten Bereiche anzusiedeln, wie dies in IB19 mit einer Konzentration von 85 Prozent und einer Behandlungsdauer von 10 Minuten geschehen ist, und diese hohen Werte mit einer ebenfalls hohen Temperatur von 250°C zu kombinieren.

Randnummer 61

Der von den Klägerinnen vorgelegte Auszug aus dem Werk von Petzow (Metallographisches, keramographisches und plastographisches Ätzen, IB21) liefert keine solche Anhaltspunkte. Dort sind für die Ätzbehandlung von stabilisierter Zirkonoxidkeramik zwar 85-prozentige Phosphorsäure und eine Temperatur von 250°C angegeben (S. 208 oben). Diese hohen Werte werden aber kombiniert mit einer relativ kurzen Behandlungsdauer von drei Sekunden bis zwei Minuten. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich aus dem in IB21 enthaltenen Hinweis, die angegebenen Werte könnten materialspezifisch bezüglich Druck und Zeit variiert werden (S. 202), keine Anregung, die Behandlungsdauer unter Beibehaltung der übrigen Parameter auf das Fünffache zu verlängern.

Randnummer 62

Ob sich bei den in IB19 beschriebenen Versuchen die von den Klägerinnen postulierte Oberflächenstruktur ergibt oder ob sich ein Überzug aus Phosphor bildet, wie dies der Beklagte geltend macht, kann angesichts dessen dahingestellt bleiben.

Randnummer 63

b) Die Folien des Vortrags von Bakalinis u.a. (Verhalten osteoblastärer CAL-72 Zellen auf unterschiedlichen ZrO -Oberflächen (ATZ), IB3) nehmen 2

den Gegenstand des Streitpatents ebenfalls nicht vollständig vorweg. Für die als Anlagen IB6 und IB11 vorgelegten Folien, die inhaltlich mit IB3 weitgehend übereinstimmen, gilt nichts anderes.

Randnummer 64

aa) Der Vortrag befasst sich mit dem Verhalten osteoblastärer (knochenaufbauender) Zellen auf Yttrium-stabilisiertem und durch Zugabe von 20 % Aluminiumoxid verstärktem tetragonalen Zirkonoxid (ATZ, siehe Folie 5) in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit. Dieses Material werde u.a. für Stifte verwendet (Folie 2).

Randnummer 65

Für die Untersuchung wurde die Oberfläche der Keramikkörper auf drei unterschiedliche Arten behandelt: Im ersten Verfahren wurde sie maschiniert (geglättet), im zweiten für kurze Zeit sandgestrahlt, im dritten für kurze Zeit sandgestrahlt und zusätzlich für fünf Minuten mit Flusssäure geätzt. Als Vergleichsobjekte wurden Teile aus Titan und aus Plastik verwendet (Folie 5).

Randnummer 66

Als Ergebnis wird unter anderem dargestellt, dass die Rauigkeitswerte von maschiniertem ATZ und Plastik signifikant geringer waren als bei den anderen Proben, während zwischen den sandgestrahlten und den zusätzlich geätzten Proben kein statistisch signifikanter Unterschied aufgetreten ist (Folie 7 und Folie 11). Als Schlussfolgerung wird unter anderem die Hypothese aufgestellt, ATZ scheine unabhängig von der Oberflächenbehandlung ein geeignetes Substrat für das Wachstum, die Proliferation und das Attachment von osteoblastären Zellen zu sein (Folie 13).

Randnummer 67

bb) Damit sind die Merkmale 1 bis 4 vorweggenommen.

Randnummer 68

Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein Zweifel daran, dass der Vortrag ein Dentalimplantat betrifft. Dies ergibt sich daraus, dass er sich mit dem Verhalten osteoblastärer Zellen auf der Keramikoberfläche befasst.

Randnummer 69

cc) Auch Merkmal 5 ist unmittelbar und eindeutig offenbart.

Randnummer 70

Wie sich aus den auf Folie 7 wiedergegebenen Ergebnissen der Messung der Rautiefe ergibt, weist die Keramikoberfläche nach Sandstrahlen und Ätzen eine Rautiefe zwischen 0,55 und 0,66 µm bei einem Mittelwert von 0,59 µm auf.

Randnummer 71

dd) Dagegen nimmt IB3 das Merkmal 6 nicht vorweg.

Randnummer 72

Aus den Folien ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die dort beschriebene Behandlung der Oberfläche Einfluss auf den Anteil von Yttrium- oder Aluminiumatomen im Kristallgitter des dotierten Zirkonoxids hat und damit zur Ausbildung einer Verarmungszone im Sinne von Merkmal 6 führt.

Randnummer 73

ee) Die Behauptung der Klägerinnen, die in IB3 offenbarte Behandlung durch Sandstrahlen und Ätzen mit Flusssäure führe notwendigerweise zur Verwirklichung der Merkmale 5 und 6, wird durch die angeführten Indizien nicht gestützt. Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung einer Keramik nach Merkmal 4 unter Einhaltung der in Absatz 41 der Beschreibung des Streitpatents als bevorzugt genannten Parameter zwangsläufig zu einer Oberfläche führt, die die Merkmale 5 und 6 verwirklicht.

Randnummer 74

(1) Aus dem Vorbringen der Klägerinnen zu den als Anlage IB18 vorgelegten Versuchsberichten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in den Berichten dokumentierte Vorgehensweise der in IB3 offenbarten entspricht.

Randnummer 75

Zwar liegt die Dauer des Ätzvorgangs (fünf Minuten) in dem in Absatz 41 des Streitpatents als bevorzugt benannten Bereich von mehr als drei Minuten. In IB3 sind jedoch weder die Konzentration der Flusssäure noch die Temperatur angegeben, bei der der Ätzvorgang erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass es am Prioritätstag nahegelegen haben könnte, die in IB18 dokumentierte Konzentration von 40 bis 42 % bei Temperaturen zwischen 25 und 26°C zu wählen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere die Auswahl der Konzentration kann schon deshalb nicht als selbstverständlich angesehen werden, weil sich der in IB3 dokumentierte Vortrag vorwiegend an Zahnärzte richtete und diese nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten üblicherweise gepufferte Flusssäure-Gele einsetzen, die gezielt abgeschwächt worden sind, etwa das in einem Produktblatt (B3) beschriebene Produkt U. .

Randnummer 76

Die Klägerinnen haben ferner nicht dargelegt, aus welchen Umständen sich ergeben soll, dass die in den Versuchsberichten jeweils in Abbildung 3 wiedergegeben Oberflächen nanoskopische Strukturen im Sinne von Merkmal 5 aufweisen. Mangels näherer Erkenntnisse darüber kann auch nicht beurteilt werden, ob die in der jeweiligen Anlage 2 zu den Versuchsberichten dokumentierte Verarmungszone, die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nur für einen 20 nm tiefen Bereich dokumentiert ist, ausreichend groß ist.

Randnummer 77

(2) Zweifel daran, dass die in IB18 gewählten Verfahrensparameter dem entsprechen, was am Prioritätstag ausgehend von IB3 nahelag, bestehen vor diesem Hintergrund insbesondere auch deshalb, weil IB18 belegen soll, dass der Ätzvorgang zu einer signifikanten Änderung der Rauigkeit führt, während in IB3 solche Unterschiede gerade nicht festgestellt werden konnten. Dieser Umstand schließt zwar nicht zwingend aus, dass eine naheliegende Abwandlung der in IB3 offenbarten Versuche andere Ergebnisse zeitigt. Er begründet aber besonders hohe Anforderungen an die Darlegung, welche Abwandlungen vorgenommen worden sind und weshalb diese am Prioritätstag aus fachlicher Sicht sowohl einzeln als auch in ihrer Kombination nahegelegen haben. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerinnen nicht gerecht.

Randnummer 78

c) Schließlich ist der Gegenstand des Streitpatents auch durch das europäische Patent 1 491 160 (IB15a) nicht vollständig vorweggenommen.

Randnummer 79

aa) IB15a befasst sich mit einem medizinischen Implantat aus Keramik.

Randnummer 80

Nach der Beschreibung waren im Stand der Technik Implantate aus Zirkonium, Aluminium oder einem Komposit dieser Materialien bekannt. Diese seien ungiftig, korrosionsbeständig und wiesen gute mechanische Eigenschaften auf, doch sei ihre Fähigkeit zur Verbindung mit dem Knochen gering. Daher seien sie bislang mit Knochenzement eingesetzt worden, was aber bestimmte Nachteile mit sich bringe (Abs. 2 f.). Es sei vorgeschlagen worden, die Verbindung zwischen Implantat und Knochen durch eine Apatitschicht, vorzugsweise Hydroxylapatit herzustellen. Eine solche Beschichtung sei jedoch schwierig und berge die Gefahr, dass sich die Apatitschicht vom Implantat löse (Abs. 4 f.).

Randnummer 81

Es habe sich herausgestellt, dass eine Ablösung der Apatitschicht vermieden und die Verbindung zwischen Keramikoberfläche und Knochen verbessert werden könne, wenn man die Oberfläche des Implantats sehr fein aufraue. Dies könne etwa geschehen, indem man diese Oberfläche mit Aluminiumoxid schlämme und in eine Flusssäurelösung eintauche. Die dadurch entstehenden Mikrostrukturen der Oberfläche könnten als Verankerung dienen und für eine feste Verbindung zwischen Keramikoberfläche und Apatitbeschichtung sorgen. Es habe sich jedoch gezeigt, dass dieses Vorgehen zu unerwünschten Beeinträchtigungen der mechanischen Eigenschaften der Keramik führe (Abs. 6 f.). Dies beruhe auf einer Änderung der Phase der keramischen Oberfläche beim Schlämmen mit Aluminium (Abs. 11). Ein Übergang von der tetragonalen zur monoklinen Phase, der etwa durch Zufuhr von Energie bewirkt werde, führe zu einer Volumenänderung von vier bis sechs Prozent. Sie gehe einher mit winzigen lokalen Bruchstellen (local minute breakage), die die mechanische Stärke verringerten (Abs. 12).

Randnummer 82

IB15a strebt vor diesem Hintergrund an, ein Keramikimplantat bereitzustellen, das sich gut mit dem Knochen verbindet, ohne dass die mechanischen Eigenschaften der Keramik beeinträchtigt werden (Abs. 8).

Randnummer 83

Zur Lösung schlägt IB15a ein Verfahren vor, bei dem das Keramikimplantat in einem ersten Schritt mit einer starken Säurelösung geätzt und in einem zweiten Schritt auf hohe Temperaturen von 1.000 bis 1.800°C erhitzt wird.

Randnummer 84

Bei Anwendung dieses Verfahrens entspreche die Kristallzusammensetzung der so behandelten Oberfläche vollständig oder jedenfalls weitgehend derjenigen vor der Behandlung. So sei etwa bei einer Keramik aus Zirkonoxid und Aluminiumoxid der Anteil von Zirkonoxid in der tetragonalen Phase nur von 95 auf 93 Prozent gesunken und entsprechend der Anteil von Zirkonoxid in monokliner Phase nur von fünf auf sieben Prozent gestiegen. Wie sich gezeigt habe, führe eine Änderung in der Zusammensetzung der Phasen von weniger als zehn Gewichtsprozent nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der mechanischen Eigenschaften der Keramik (Abs. 13). Zwar führe das Aufrauen der Oberfläche durch Ätzen mit einer starken Säure zu einer Schwächung der Bindung zwischen den Kristallkörnern des keramischen Materials, doch werde die feste Bindung durch die nachfolgende Hitzebehandlung wiederhergestellt. Die zulässige Veränderung der Kristallphasen an der Oberfläche von höchstens zehn Prozent werde nicht durch einen Vergleich der Oberfläche vor und nach der Behandlung bestimmt, sondern durch einen Vergleich der behandelten Oberfläche mit der Zusammensetzung im Inneren des Materials, wo die anfängliche Zusammensetzung erhalten bleibe (Abs. 15). Belaufe sich die Veränderung auf weniger als zehn Prozent, könne angenommen werden, dass eine Veränderung der Phasen nicht oder doch nicht in wesentlichem Umfang stattgefunden habe und die mechanische Festigkeit der Keramik erhalten bleibe, weil keine Brüche durch eine mit dem Phasenwechsel einhergehende Veränderung des Volumens aufgetreten seien (Abs. 16).

Randnummer 85

Nach der Schilderung in IB15a weist die durch das Ätzen aufgeraute Oberfläche der Keramik Mikrovorsprünge (micro-projections) auf. Die Größe dieser Vorsprünge hänge von der Größe der Kristallkörner ab, aus denen die Keramik bestehe, und liege vorzugsweise bei 0,1 bis 10 µm. Solche Mikrovorsprünge seien in einer Dichte von 1 bis 2.500 je 100 µm2, vorzugsweise von 30 bis 550 je 100 µm2 vorhanden (Abs. 19). Diese aufgeraute Oberfläche sei auf einer Oberfläche erzeugt, die in dem Bereich, in dem sie dem Knochen gegenüberliege, Vertiefungen in einer Größe von 50 bis 1000 µm in einer Dichte von 10 bis 500 pro cm² aufweise (Abs. 20, Abs. 33).

Randnummer 86

Zur Erzeugung einer Apatit-Beschichtung könne der Gegenstand in simuliertes menschliches Blutplasma getaucht werden. Der Apatit nehme die Gestalt von Kuppeln mit einem Durchmesser von 0,5 bis 20 µm an und verankere sich an den erwähnten Mikrovorsprüngen (Abs. 19).

Randnummer 87

Wie die Beschreibung erläutert, werden die Vorsprünge dadurch hervorgerufen, dass die verschiedenen Bestandteile der Kompositkeramik unterschiedliche Löslichkeit in Bezug auf die für die Ätzung verwendete Säure aufweisen (Abs. 34). Beim Ätzen würden mithin Kristallkörner des einen Bestandteils herausgelöst, während Kristallkörner des weniger gut löslichen Bestandteils blieben und sehr kleine Vorsprünge bildeten. Als Säure könne etwa Flusssäure verwendet werden. Ätze man eine Kompositkeramik aus Aluminium- und Zirkonoxid, führe dies dazu, dass die Mikrovorsprünge aus Aluminium gebildet würden, weil Zirkonoxid eine höhere Löslichkeit in Flusssäure aufweise (Abs. 36). Über die Temperatur und Konzentration der Säure könne der Ätzvorgang - dessen Geschwindigkeit sowie die Dichte usw. der Mikrostrukturen - gesteuert werden (Abs. 37). Die Haftung zwischen den Kristallkörnern werde durch die Säurebehandlung geschwächt und durch die nachfolgende thermische Behandlung wieder gestärkt (Abs. 38).

Randnummer 88

Bestehe die Keramik nur aus einer Komponente, etwa 3Y-Zirkonoxid, sei die Ausbildung von Mikrovorsprüngen recht schwierig, weil die Oberfläche dann bei der nachfolgenden Erhitzung wieder geglättet werde (Abs. 34).

Randnummer 89

bb) IB15a nimmt danach die Merkmale 1 bis 3 vorweg.

Randnummer 90

Zwar sind Dentalimplantate nicht ausdrücklich angesprochen, doch geht es allgemein um Implantate zu medizinischen Zwecken, so dass auch Dentalimplantate umfasst sind.

Randnummer 91

Dem steht nicht entgegen, dass in Absatz 1 der Beschreibung von einem Implantat die Rede ist, das in einen künstlichen Knochen, ein künstliches Gelenk oder ähnliches eingebracht werde. Wie im Weiteren deutlich wird, betrifft IB15a auch Implantate, die in den natürlichen Knochen eingebracht werden.

Randnummer 92

Auch wenn Implantate, die eine Beschichtung mit Apatit aufweisen, im Vordergrund stehen, ist IB15a - anders als der Beklagte meint - nicht auf solche beschränkt. Dies ergibt sich daraus, dass eine Beschichtung des Keramikelements mit einer Substanz, die eine Affinität zu Knochen aufweist, erst Gegenstand des nachgeordneten Anspruchs 3 ist, und eine Beschichtung mit Apatit sogar erst Gegenstand des nachgeordneten Anspruchs 6.

Randnummer 93

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch Merkmal 4 offenbart.

Randnummer 94

(1) Anders als die Klägerinnen meinen, folgt dies allerdings nicht schon daraus, dass es sich auch bei den in IB15a im Vordergrund stehenden Kompositmaterialien um Yttrium-stabilisiertes Zirkonoxid mit zusätzlicher Beigabe von Aluminium oder sonstigen Komponenten handelt.

Randnummer 95

IB15a bezeichnet als Kompositmaterialien Stoffe, die durch Mischen unterschiedlicher Ausgangsstoffe, insbesondere Zirkonium und Aluminium entstehen (Abs. 13) und die eine Ansammlung von Kristallen unterschiedlicher Zusammensetzung bilden (Abs. 34). Daraus ergibt sich nicht eindeutig, dass der Zirkon-Anteil zusätzlich mit Yttrium stabilisiert ist.

Randnummer 96

Ein durch Dotierung mit Yttrium stabilisiertes Zirkonoxid wird in IB15a nur an einer einzigen Stelle erwähnt, nämlich in Gestalt von 3Y-Zirkonoxid (Abs. 34), also einem Zirkonoxid, das mit drei Gewichtsprozent Yttrium dotiert ist. Dieser Stoff wird aber als Beispiel für nur aus einer Komponente bestehende Materialien angeführt und als weniger geeignet den in IB15a als vorzugswürdig bezeichneten (Abs. 22) Kompositmaterialien gegenübergestellt. Ansonsten ist in IB15a durchweg - ohne jeden Hinweis auf eine Dotierung mit Yttrium und/oder Aluminium - von Zirkon die Rede.

Randnummer 97

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Zirkon nach IB15a ganz überwiegend in tetragonaler Phase vorliegt. Die Klägerinnen haben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Fachmann aus dieser Angabe im Prioritätszeitpunkt den Schluss zog, mit Zirkon sei jeweils mit Yttrium oder Aluminium dotiertes Zirkonoxid gemeint.

Randnummer 98

Aus dem von den Klägerinnen vorgelegten Internet-Artikel zu Zirkonoxid (Digital Dentistry: Das Material Zirkonoxid, IB22) ergibt sich zwar, dass reines Zirkonoxid bei Raumtemperatur in monokliner Phase vorliegt und durch Dotierung mit Yttrium in der tetragonalen Phase stabilisiert werden kann. IB22 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Stabilisierung der tetragonalen Phase nur auf diese Weise erreicht werden kann.

Randnummer 99

Nach den Angaben in der Dokumentation ZirCAD der I. AG (IB23) kann Zirkonoxid durch Dotieren mit Yttrium, Kalzium oder Magnesium bei Raumtemperatur in der tetragonalen Phase stabilisiert werden (S. 9). Auch aus dieser Entgegenhaltung ergibt sich jedoch nicht, dass eine Stabilisierung nicht auch auf andere Weise, etwa durch die Bildung eines Komposits aus Zirkonoxid und Aluminiumoxid erreicht werden kann.

Randnummer 100

Zudem wurden IB22 und IB23 ebenso wie der im ersten Rechtszug vom Patentgericht herangezogene Artikel "Zirconiumdioxid-Keramik" aus dem Römpp-Lexikon (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) erst geraume Zeit nach dem Prioritätszeitpunkt veröffentlicht und sind daher nicht geeignet zu belegen, dass sich für den Fachmann bereits zu diesem Zeitpunkt aus IB15a unmittelbar und eindeutig ergab, dass das Komposit überwiegend aus Yttrium- oder Aluminium-stabilisiertem Zirkonoxid besteht.

Randnummer 101

(2) Durch die Erwähnung von 3Y-Zirkonoxid wird aber auch ein Stoff im Sinne von Merkmal 4 als für den Keramikkörper geeignet offenbart.

Randnummer 102

Dass IB15a Kompositmaterialien bevorzugt, ist für die Neuheitsprüfung nicht von Bedeutung.

Randnummer 103

dd) Merkmal 5 ist nur für Kompositmaterialien vorweggenommen, nicht aber für 3Y-Zirkonoxid.

Randnummer 104

Wie sich aus der Beschreibung der IB15a ergibt, kommt es infolge der Ätzbehandlung zur Ausbildung von winzigen Vorsprüngen in der Größenordnung von 100 nm oder mehreren hundert Nanometern. Damit liegen nanoskopische Strukturen im Sinne von Merkmal 5 vor.

Randnummer 105

Solche Strukturen werden in IB15a aber nur für Kompositmaterialien unmittelbar und eindeutig beschrieben, nicht hingegen für 3Y-Zirkonoxid.

Randnummer 106

3Y-Zirkonoxid wird in IB15a allerdings vor allem deshalb als weniger geeignet eingestuft, weil die durch Ätzen entstehenden Poren sich bei der anschließenden Hitzebehandlung wieder schließen. Daraus ist zu entnehmen, dass sich auch bei diesem Material Poren bilden. Ob diese vor der Hitzebehandlung die in Merkmal 5 vorgegebene nanoskopische Struktur aufweisen, geht aus diesen Ausführungen jedoch nicht unmittelbar und eindeutig hervor.

Randnummer 107

Den in IB15a geschilderten Ausführungsbeispielen lassen sich diesbezüglich keine weitergehenden Informationen entnehmen. Sie betreffen durchweg Kompositmaterialien, bei denen dem Zirkon 30 Volumenprozent Aluminium beigemischt werden.

Randnummer 108

ee) Mangels näherer Angaben zu dem bei 3Y-Zirkonoxid angewendeten Ätzverfahren fehlt es auch an einer Vorwegnahme der Merkmale 6 und 7.

Randnummer 109

(1) Zwar bewegen sich die in IB15a angegebenen Parameter für die Ätzbehandlung bei einigen der dort angeführten Beispielen in den in Absatz 41 des Streitpatents als bevorzugt bezeichneten Bereichen. IB15a beschreibt jedoch eine solche Vorgehensweise nur für Kompositmaterialien. Die Ätzbehandlung führt danach zu einer Veränderung der Kristallstruktur in der Weise, dass in gewissem Umfang ein Übergang von der tetragonalen in die monokline Phase bewirkt wird.

Randnummer 110

Bei diesen Materialien beruht dies nach der Darstellung in IB15a jedoch nicht darauf, dass der eingesetzte Anteil an Yttrium- oder Aluminiumionen in der Kristallstruktur verringert wird, sondern darauf, dass beim Ätzen diejenige Komponente aus dem Verbund gelöst wird, die in der verwendeten Säure besser löslich ist. Dies ist bei Kompositmaterialien aus Zirkonium und Aluminium das Zirkonoxid, so dass Vorsprünge aus Aluminiumoxid verbleiben (Abs. 36).

Randnummer 111

Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der in IB15a gegebenen Erklärung ein Überschuss an Zirkonoxid verbleibt, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Randnummer 112

(2) Auf welchen Mechanismen die Aufrauhung beim Ätzen von 3Y-Zirkonoxid beruht, ob dabei ebenfalls nanoskopische Strukturen entstehen und ob die Ätzbehandlung zu einer Verringerung des Yttriumgehalts an der Oberfläche der Keramik führt, geht aus IB15a nicht hervor.

Randnummer 113

Selbst wenn zugunsten der Klägerinnen unterstellt wird, dass nanoskopische Strukturen im Sinne von Merkmal 5 in dieser Konstellation nur durch eine Verarmungszone im Sinne durch Merkmal 6 entstehen können, führt dies jedenfalls deshalb nicht zu einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung dieses Merkmals, weil IB15a aus den oben angeführten Gründen das Merkmal 5 nicht offenbart.

Randnummer 114

2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts beruht der Gegenstand des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit.

Randnummer 115

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass ein Gegenstand auch dann als nahegelegt anzusehen ist, wenn er als Endoder Zwischenprodukt bei der Anwendung eines durch den Stand der Technik nahegelegten Verfahrens entsteht (BGH, Urteil vom 7. August 2018 - X ZR 110/16, GRUR 2018, 157 Rn. 38 - Rifaximin α).

Randnummer 116

b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts lag es jedoch ausgehend von IB14 nicht nahe, das in IB15a beschriebene Ätzverfahren anzuwenden, um die Oberfläche einer Keramik aus Yttrium-stabilisiertem Zirkonoxid aufzurauen.

Randnummer 117

Wie bereits ausgeführt wurde, stuft IB15a den Einsatz von 3Y-Zirkonoxid im Vergleich zu Kompositmaterialien als schwierig ein. Daraus ergab sich keine Anregung, die dort offenbarte Vorgehensweise auf die in IB14 im Vordergrund stehenden Materialien zu übertragen.

Randnummer 118

Die abweichende Beurteilung des Patentgerichts beruht nach dem Verständnis des Senats im Wesentlichen auf der Annahme, mit der Nennung von Kompositmaterialien offenbare IB15a Keramiken auf der Basis von Yttrium-stabilisiertem Zirkonoxid. Für diese Annahme fehlt es aus den oben aufgezeigten Gründen an einer hinreichenden Grundlage.

Randnummer 119

Dass das 3Y-Zirkonoxid in IB15a vor allem wegen der dort vorgesehenen Hitzebehandlung als ungünstig beurteilt wird und IB14 eine solche Behandlung nicht vorsieht, führt jedenfalls deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil IB15a die Hitzebehandlung als essentiellen Bestandteil des Herstellungsverfahrens vorsieht und eine Aufrauhung ohne diesen anschließenden Schritt als negativ bewertet. Auch unter diesem Aspekt lag eine Kombination der beiden Entgegenhaltungen eher fern.

Randnummer 120

Eine vertiefte Beschäftigung mit dem Ätzverfahren nach IB15a lag zudem deshalb nicht nahe, weil mit der Aufrauhung der Keramikoberfläche dort vorrangig das Ziel verfolgt wird, eine bessere Haftung einer Apatitschicht zu erzielen.

Randnummer 121

c) Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn als Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns IB3 zugrunde gelegt wird.

Randnummer 122

IB3 befasst sich mit verschiedenen Möglichkeiten zur Aufrauhung der Oberfläche einer Keramik, die aus Yttrium-stabilisiertem und mit Aluminium verstärktem Zirkonoxid besteht. Für eine solche Aufrauhung kommt danach neben dem Sandstrahlen auch das Ätzen mit Flusssäure in Betracht.

Randnummer 123

IB3 enthält zwar nur wenige Angaben zu den Parametern eines solchen Ätzverfahrens. Da IB3 jedoch festhält, dass es keinen statistisch signifikanten Unterschied ausmacht, ob die Oberfläche einer solchen Keramik nur sandgestrahlt oder auch geätzt wird, ergab sich daraus für den Fachmann kein Anlass, sich im Stand der Technik nach Dokumenten umzuschauen, die weiteren Aufschluss über das Ätzverfahren geben könnten.

Randnummer 124

IV. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.

Randnummer 125

1. Wie das Patentgericht bereits in seinem Hinweis gemäß § 83 PatG zutreffend ausgeführt hat, geht der Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus.

Randnummer 126

2. Zu Recht hat das Patentgericht ferner entschieden, dass das Streitpatent die beanspruchte Erfindung so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Randnummer 127

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hierfür nicht erforderlich, dass das Streitpatent eine besonders geeignete Kombination von Verfahrensparametern angibt, mit denen der Fachmann ohne vorherige Misserfolge ein Dentalimplantat mit den beanspruchten Eigenschaften herstellen kann.

Randnummer 128

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts sind in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 41) bevorzugte Parameter des Ätzverfahrens benannt, bei deren Einhaltung ein Implantat mit den Merkmalen des einzigen Anspruchs des Streitpatents erzielt werden können. Dies genügt für eine ausreichende Offenbarung, denn damit ist dem Fachmann ein praktisch gangbarer Weg aufgezeigt, auf dem der beanspruchte Gegenstand hergestellt werden kann.

Randnummer 129

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG und §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

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