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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Schlussurteil vom 15.11.2011 – X ZR 78/11

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit, als sie ihr noch nicht auferlegt worden sind.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2 zurückgenommen hat, ist nur noch über die vom Teilurteil des Senats vom 18. Dezember 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 7. April 2004, soweit es rechtskräftig geworden ist, nicht erfassten Kosten zu entscheiden. Sie fallen der Klägerin zur Last (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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