Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Schlussurteil vom 15.11.2011 – X ZR 78/11
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit, als sie ihr noch nicht auferlegt worden sind.
Gründe
Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2 zurückgenommen hat, ist nur noch über die vom Teilurteil des Senats vom 18. Dezember 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 7. April 2004, soweit es rechtskräftig geworden ist, nicht erfassten Kosten zu entscheiden. Sie fallen der Klägerin zur Last (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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