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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.04.2024 – X ZR 70/22

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:230424BXZR70.22.0

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen das Urteil des Senats vom 28. November 2023 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

Randnummer 2

Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt eine Gegenvorstellung grundsätzlich nur gegen solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen oder diese zwar herbeiführen, aber nach den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung noch nicht unabänderbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 140/22 Rn. 14).

Randnummer 3

Das Urteil des Senats, gegen die sich die Beklagte mit der Gegenvorstellung wendet, ist in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine verfahrensrechtliche Grundlage, die die begehrte Abänderung ermöglicht, besteht nicht.

Randnummer 4

II. Die Gegenvorstellung wäre auch unbegründet.

Randnummer 5

Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 19. März 2024 betreffend die Anhörungsrüge der Beklagten ausgeführt hat, ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Der Senat hat im angefochtenen Urteil dargelegt, weshalb es eines Vorabentscheidungsersuchens nicht bedarf (Rn. 80, Rn. 61).

Bacher | | Deichfuß | | Kober-Dehm

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Zitierte Vorschriften

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