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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.11.2007 – X ZR 44/07

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

für den ersten Rechtszug auf 66.500,00 DM (34.000,91 €), für das Berufungsverfahren auf 28.632,35 €,

für die Revisionsinstanz auf 24.158,54 €.

Gründe

Randnummer 1

Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet § 40 GKG). Das war hier für die erste Instanz der 12. April 2002, für die zweite Instanz der 27. Januar 2004 und für die Revisionsinstanz der 24. Oktober 2006. Zu diesen Zeitpunkten betrug der Kurs der streitigen Genussscheine, die einen Nominalwert von 35.000 DM haben, laut der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung der GVG Genussrechtserwartungsgesellschaft mbH 190 % bzw. 160 % bzw. 135 %. Es ergeben sich die oben festgesetzten Kurswerte.

Randnummer 2

In Höhe des jeweiligen Kurswerts ist der der Streitwert der drei Instanzen festzusetzen (§§ 61 S. 2, 63 Abs. 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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