Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.11.2007 – X ZR 44/07
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
für den ersten Rechtszug auf 66.500,00 DM (34.000,91 €), für das Berufungsverfahren auf 28.632,35 €,
für die Revisionsinstanz auf 24.158,54 €.
Gründe
Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet § 40 GKG). Das war hier für die erste Instanz der 12. April 2002, für die zweite Instanz der 27. Januar 2004 und für die Revisionsinstanz der 24. Oktober 2006. Zu diesen Zeitpunkten betrug der Kurs der streitigen Genussscheine, die einen Nominalwert von 35.000 DM haben, laut der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung der GVG Genussrechtserwartungsgesellschaft mbH 190 % bzw. 160 % bzw. 135 %. Es ergeben sich die oben festgesetzten Kurswerte.
In Höhe des jeweiligen Kurswerts ist der der Streitwert der drei Instanzen festzusetzen (§§ 61 S. 2, 63 Abs. 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
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