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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 09.02.2021 – X ZR 43/19

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 11. April 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 861 860 (Streitpatents), das am 18. Februar 2006 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 22. März 2005 angemeldet wurde und eine Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers betrifft.

Randnummer 2

Patentanspruch 1, auf den zehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

"Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26), insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (10), mit zumindest einem Eingang (38, 40) zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät (16, 20), mit einer Auswerte- und Steuereinheit (82) und mit zumindest einem Schaltelement (56, 58), das von der Auswerte- und Steuereinheit (82) ansteuerbar ist, um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) zu unterbrechen, dadurch gekennzeichnet, dass das Schaltelement (56, 58) ein Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden (66, 68) ist, wobei ein erster Schaltpfad (66) im Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher (24, 26) liegt, und wobei ein zweiter Schaltpfad (68) zu einer Überwachungseinheit (78) führt."

Randnummer 3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht wie erteilt und mit drei Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

Randnummer 4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent mit den erstinstanzlichen Anträgen weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

Randnummer 5

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Randnummer 6

I. Das Streitpatent betrifft eine Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers.

Randnummer 7

1. In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, im Stand der Technik seien Sicherheitsschaltvorrichtungen bekannt, bei denen das Schaltelement häufig ein zwangsgeführtes Relais sei (Abs. 4). Als Alternative würden Transistoren vorgeschlagen, die zwar kleiner, aber kostengünstiger seien, jedoch den Nachteil mit sich brächten, im Gegensatz zu einem Relais ein potentialbezogenes Ausgangssignal zu erzeugen (Abs. 5).

Randnummer 8

Potentialfreie Ausgänge besäßen den Vorteil, dass sie Ströme, Spannungen und Frequenzen im Lastkreis über einen sehr weiten Variationsbereich hinweg schalten könnten. Demgegenüber sei das Schaltvermögen bei einer Sicherheitsschaltvorrichtung mit einem Transistor durch dessen Eigenschaften begrenzt (Abs. 6).

Randnummer 9

2. Das Streitpatent betrifft vor dem aufgezeigten Hintergrund das technische Problem, eine Sicherheitsschaltvorrichtung mit möglichst variablem Schaltbereich zur Verfügung zu stellen, die möglichst klein ist und möglichst kostengünstig hergestellt werden kann.

Randnummer 10

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers, insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage,

2. mit zumindest einem Eingang zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät,

3. mit einer Auswerte- und Steuereinheit und

4. mit zumindest einem Schaltelement,

a) das von der Auswerte- und Steuereinheit ansteuerbar ist,

b) um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher zu unterbrechen.

5. Das Schaltelement ist ein Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden.

6. Ein erster Schaltpfad liegt im Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher.

7. Ein zweiter Schaltpfad führt zu einer Überwachungseinheit.

Randnummer 11

4. Zutreffend und von den Parteien nicht beanstandet hat das Patentgericht als maßgeblichen Fachmann einen Ingenieur mit Fachhochschulabschluss, einen Bachelor oder einen Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Sicherheitsschaltgeräten angesehen.

Randnummer 12

5. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

Randnummer 13

a) Eine Sicherheitsschaltvorrichtung im Sinne von Merkmal 1 ist eine Vorrichtung, mit der ein elektrischer Verbraucher sicher abgeschaltet werden kann.

Randnummer 14

Um ein sicheres Abschalten zu ermöglichen, muss die Vorrichtung eine Abschaltung auch dann ermöglichen, wenn einzelne Kontakte nicht mehr wie vorgesehen funktionieren.

Randnummer 15

Im Stand der Technik wurden hierzu nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift häufig Relais eingesetzt, bei denen die zum Einschalten des Verbrauchers dienenden Schließerkontakte mittels einer mechanischen Zwangsführung mit einem Öffnerkontakt gekoppelt sind, und zwar so, dass der Öffnerkontakt und die Schließerkontakte nicht gleichzeitig geschlossen sein können. Diese Ausgestaltung ermöglicht es, den Zustand der Schließerkontakte durch Anlegen eines Signals an den Öffnerkontakt zu überwachen. Wenn ein Schließerkontakt verschweißt und funktionswidrig in seiner geschlossenen Stellung blockiert ist, bleibt der Öffnerkontakt geöffnet und eine Überwachungseinheit kann auf anderem Wege ein Abschalten des Verbrauchers veranlassen (Abs. 4).

Randnummer 16

Wie bereits oben dargelegt wurde, knüpft das Streitpatent daran an und verfolgt das Ziel, eine Vorrichtung mit vergleichbarer Funktion ohne zwangsgeführte Relais zur Verfügung zu stellen. Aus dieser abstrakten Zielsetzung kann aber nicht hergeleitet werden, welches konkrete Sicherheitsniveau die geschützte Vorrichtung gewährleisten muss.

Randnummer 17

Nach der Beschreibung des Streitpatents definiert die einschlägige Norm EN 954-1 unterschiedliche Sicherheitskategorien, von denen die Kategorie 4 die höchste ist. Diese Kategorie könne durch bestimmte Ausgestaltung einer erfindungsgemäßen Vorrichtung erreicht werden (Abs. 19 Z. 16-34). Insbesondere lehrt die Beschreibung als besonders vorzugswürdig, die Vorrichtung zweikanalig auszugestalten (Abs. 32, Abs. 33). Im gleichen Zusammenhang führt die Beschreibung aus, die Erfindung umfasse auch andere Ausgestaltungen (Abs. 19 Z. 34-36).

Randnummer 18

Vor diesem Hintergrund ist Patentanspruch 1 zwar zu entnehmen, dass eine Sicherheitsschaltvorrichtung neben einem Schalter zusätzliche Einrichtungen aufweisen muss, die ein erhöhtes Maß an Sicherheit gewährleisten. Da Patentanspruch 1 weder auf eine Sicherheitskategorie gemäß EN 954-1 noch auf sonstige konkrete Sicherheitsanforderungen Bezug nimmt, können ihm aber keine konkreten Festlegungen dazu entnommen werden, welches konkrete Maß an zusätzlicher Sicherheit diese Einrichtungen gewährleisten müssen.

Randnummer 19

b) Ein Meldegerät im Sinn von Merkmal 2 ist ein Bauelement, das geeignet ist, ein elektrisches Signal abzugeben, wenn ein potentiell gefährlicher Zustand in der Umgebung eingetreten ist.

Randnummer 20

In der Beschreibung des Streitpatents werden als Beispiele Not-Aus-Taster, Schutztüren, Schaltmatten, Zwei-Hand-Schalter, Endlagen- und andere Positionsschalter angeführt (Abs. 2). Bei dem Ausführungsbeispiel werden als Meldegeräte ein Schutztürsensor (Abs. 37) und ein Not-Aus-Taster (Abs. 39) eingesetzt.

Randnummer 21

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Patentgericht die Funktion eines Meldegeräts dahin zusammengefasst hat, ein Signal abzugeben, wenn eine Störung vorliegt oder eine Gefahr für Mensch oder Maschine besteht. Die dagegen gerichtete Argumentation der Berufung, das Meldegerät selbst weise keine Störung auf, wenn es eine sicherheitsgerichtete Funktion wie vorgesehen auslöse, ordnungsgemäß funktioniert, vermag schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, weil die Ausführungen des Patentgerichts sich auf eine Störung beziehen, die außerhalb des Meldegeräts auftritt. Insoweit ist die zusammenfassende Zeichnung als Störung oder gefahrenträchtige Situation zutreffend. Das Streitpatent geht davon aus, dass eine Meldung Anlass zu Maßnahmen gibt, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen verhindern.

Randnummer 22

Art und Beschaffenheit des Meldegeräts sind im Patentanspruch nicht näher festgelegt. Er normiert auch keine besonderen Anforderungen in Bezug auf die Art der Störung oder den Grad der Gefahr.

Randnummer 23

c) Ein Meldesignal im Sinne von Merkmal 2 ist ein vom Meldegerät abgegebenes Signal, mit dem das Vorliegen des zu meldenden Zustands angezeigt wird.

Randnummer 24

Dieses Signal kann dadurch erzeugt werden, dass ein im Normalzustand geschlossener Stromkreis bei Auftreten des zu meldenden Zustands geöffnet wird. Wie auch das Patentgericht zutreffend gesehen hat, kommen aber auch andere Signale in Betracht, etwa das Schließen eines im Normalzustand geöffneten Stromkreises.

Randnummer 25

d) Die in Merkmal 3 vorgesehene Auswerte- und Steuereinheit muss gemäß Merkmalsgruppe 4 geeignet sein, das zur geschützten Vorrichtung gehörende Schaltelement anzusteuern, um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher zu unterbrechen. Diese Ansteuerung muss insbesondere dann möglich sein, wenn das Meldesignal anliegt.

Randnummer 26

aa) Die zuletzt genannte Anforderung ergibt sich zwar, wie das Patentgericht insoweit zutreffend dargelegt hat, nicht aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1. Sie kann entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht daraus abgeleitet werden, dass Merkmal 2 und 3 im Patentanspruch durch ein Komma verbunden sind. Sie folgt aber aus dem der Erfindung zugrundeliegenden funktionellen Zusammenhang, wonach das Vorliegen eines Meldesignals zum Abschalten eines Verbrauchers führen soll.

Randnummer 27

Dieser Zusammenhang besteht auch bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt ist.

Randnummer 28

Bei diesem Ausführungsbeispiel sind vier Schaltelemente (56, 58, 56', 58') vorhanden (Abs. 45). Diese können jeweils zwei unterschiedliche Schaltpfade (68, 66) ausbilden (Abs. 46). Die Schaltpfade (68), die die Schaltelemente in Ruhestellung ausbilden, sind in Reihe geschaltet (Abs. 49). Die anderen Schaltpfade sind so ausgestaltet, dass zwei an die Anschlüsse (72, 76) angeschlossene Verbraucher mit der an den Anschlüssen (70, 74) anliegenden Arbeitsspannung (30) versorgt werden, wenn jeweils zwei aufeinanderfolgende Schaltelemente (56, 58) bzw. (56', 58') den Schaltpfad (66) ausbilden (Abs. 48). Zum Umschalten benötigen die Schaltelemente eine Versorgungsspannung (42), die an einer Leitung (84) anliegt. Ein Mikrokontroller (82) kann mit Hilfe von Transistoren (90, 92) den Erregerkreis der Schaltelemente schließen oder unterbrechen (Abs. 51).

Randnummer 29

Der eingesetzte Mikrokontroller (82) stellt eine Auswerte- und Steuereinheit im Sinne der Erfindung dar (Abs. 50). Er kann die Schaltelemente (56, 58, 56', 58') nach Einschalten der Vorrichtung zunächst einzeln ansteuern, um deren Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Hierzu sendet die Überwachungseinheit (78) ein Testsignal aus, das sich nur dann zurücklesen lässt, wenn alle vier Schaltelemente (56, 58, 56', 58') in ihrem Ausgangszustand sind, d.h. im Schaltpfad (68) (Abs. 49). Während des Funktionstests schaltet der Mikrokontroller (82) die Schaltelemente (56, 58, 56', 58') nacheinander einzeln um auf den Schaltpfad (68). Wenn dies gelingt, ist das Testsignal nicht mehr lesbar. Wenn das betreffende Schaltelement einen Kurzschluss aufweist, ist das Testsignal weiterhin lesbar. Dann informiert die Überwachungseinheit (78) den Mikrokontroller (82) und dieser verhindert ein Schließen des Stromversorgungspfads (Abs. 57). Diese Ausgestaltung ermöglicht die Einhaltung der Sicherheitskategorie 4, sofern die Schaltelemente aufgrund ihrer Konstruktion die Gewähr dafür bieten, dass sie nach einem erfolgreichen Test der Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher zumindest noch einmal unterbrechen können (Abs. 19 Z. 21-30).

Randnummer 30

Die in Figur 2 dargestellte Ausführungsform gewährleistet aber auch, dass die Versorgung der Verbraucher, die an die Anschlüsse (72) und (76) angeschlossen sind (Abs. 48), bei Betätigung des Not-Aus-Tasters (20) unterbrochen wird. Letzteres wird dadurch erreicht, dass der Not-Aus-Taster (20) bei Betätigung den Stromkreis mit der Versorgungsspannung (42) unterbricht (Abs. 43), so dass der Mikrokontroller (82) die Erregerkreise der Schaltelemente (56, 58, 56', 58') nicht mehr schließen kann und diese auf den Schaltpfad (68) zurückfallen (Abs. 51).

Randnummer 31

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung hat die weitergehende Funktion der Auswerte- und Steuereinheit, nämlich die Ermöglichung des oben beschriebenen Funktionstests durch separates Ansteuern der einzelnen Schaltelemente, in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.

Randnummer 32

Eine Vorrichtung mit dieser Funktion wird in der Beschreibung als bevorzugte weitere Ausgestaltung der Erfindung bezeichnet (Abs. 18). Als alternativ oder zusätzlich (Abs. 19) mögliche Ausgestaltung führt die Beschreibung aber eine Vorrichtung an, deren Funktion sich darin erschöpft, den Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher durch Zurückfallen eines Wechselschalters in den Normalzustand zu unterbrechen, wenn die Spannungsversorgung für die gesamte Sicherheitsschaltvorrichtung wegfällt (Abs. 16).

Randnummer 33

Vor diesem Hintergrund ist dem Umstand, dass Patentanspruch 1 zwar eine Auswerte- und Steuereinheit vorsieht, deren Funktion aber nicht näher festlegt, zu entnehmen, dass die Möglichkeit, einen Funktionstest der genannten Art durchzuführen, nicht zwingend vorhanden sein muss.

Randnummer 34

Die Auswerte- und Steuereinheit wird bei der Beschreibung des in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiels zwar nur im Zusammenhang mit dem Funktionstest erwähnt. Auch die Grundfunktion, dass der Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher bei Anliegen des Meldesignals unterbrochen wird, umfasst aber Elemente der Auswertung und Steuerung, die in der Beschreibung mehrfach als für sich gesehen erfindungsgemäß bezeichnet werden.

Randnummer 35

cc) Aus den bereits oben im Zusammenhang mit Merkmal 1 aufgezeigten Gründen lassen sich Patentanspruch 1 auch keine konkreten Vorgaben dazu entnehmen, welchen Sicherheitsanforderungen die Vorrichtung genügen muss.

Randnummer 36

dd) Auch im Übrigen überlasst Patentanspruch 1 die konkrete Ausgestaltung der Auswerte- und Steuereinheit dem Fachmann.

Randnummer 37

Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der Bezeichnung als Einheit nicht, dass die Auswerte- und Steuerfunktionen von einem räumlich zusammengehörenden Bauteil wahrgenommen werden müssen. Mangels abweichender Festlegungen in der Patentschrift ist als Einheit vielmehr jede Einrichtung anzusehen, die in funktionellem Zusammenwirken eine Auswertung bestimmter Signale und eine Ansteuerung des Schaltelements ermöglicht.

Randnummer 38

e) Weiteren von der Berufung erörterten Details, insbesondere den Fragen, wie der Verbraucher beschaffen ist und ob die in Figur 1 dargestellte Ausführungsform einen zusätzlichen Ein/Aus-Schalter benötigt, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil Patentanspruch 1 insoweit keine Festlegungen trifft.

Randnummer 39

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 40

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei durch die deutsche Offenlegungsschrift 36 42 233 (NK 6) vorweggenommen. Hierbei sei unerheblich, ob es sich um ein aus einem Gehäuse bestehendes Gerät handele und ob zwei alternative Abschaltwege vorhanden seien. Der Fachmann folgere aus dem Umstand, dass NK6 eine Schließkantensicherung oder dergleichen vorsehe, dass ein Eingang zum Zuführen eines streitpatentgemäßen Meldesignals vorhanden sein müsse. Die in NK6 vorgesehene optische Signalisierung sei ein Meldesignal im Sinne von Patentanspruch 1.

Randnummer 41

Der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand sei ebenfalls von NK6 vorweggenommen. Die dort offenbarte Überwachungseinheit (6) erzeuge ein Testsignal im Sinn des Streitpatents. Auch die im Streitpatent vorgesehene Überwachungseinheit (78) forme lediglich die extern angelegte Versorgungsspannung (42) zu einem Testsignal um. Hinsichtlich der konkreten Dauer oder Amplitude des Testsignals mache das Streitpatent keine nähere Vorgabe.

Randnummer 42

Ebenfalls nicht neu sei der mit Hilfsantrag II verteidigte Gegenstand. Der Fachmann entnehme Figur 1 der NK6, dass der Stromkreis des zweiten Schaltpfades potentialfrei an einer separaten Sekundärwicklung (6 V) des Transformators (10) angeschlossen sei. Hierdurch werde verhindert, dass das Testsignal einen Verbraucher, der an den Ausgängen (A, B) angeschlossen sei, in Betrieb setze. Der in NK6 formulierte Patentanspruch 11 lege fest, dass die Spannungsquelle (5) für den Überwachungskreis durch die Ausgänge einer einer weiteren Primärwicklung eines Transformators (10) nachgeschalteten Gleichrichterschaltung gebildet werde, während die Primärwicklung des Transformators (10) am Netz liege und die Betriebsspannung für die Relais und andere elektronische Kreise am Transformator sekundärseitig erzeugt würden. Ausgehend von der DIN EN 954-1 in der Fassung von März 1996 (NK10) sei dem Fachmann auch bekannt, dass die Prüfung von Sicherheitsfunktionen nicht zu einem gefährlichen Zustand führen dürfte.

Randnummer 43

III. Das hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

Randnummer 44

1. Zutreffend hat das Patentgericht ausgeführt, dass NK6 sämtliche Merkmale der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 offenbart.

Randnummer 45

a) NK6 befasst sich mit einer Einrichtung zur Selbstüberwachung von redundant ausgebildeten Relaiskontakten, durch die automatisch der Zustand erfasst wird, in dem ein Relais funktionsunfähig geworden ist (Sp. 2 Z. 59 64). Dies ermöglicht die Verwendung der Vorrichtung in Sicherheitsschaltvorrichtungen für die Schließkantensicherung an Vorrichtungen wie Hebebühnen, automatischen Türen und Toren, Schleusen im OP-Bereich, OP-Tischen und Werkzeugmaschinen sowie Stanzen (Sp. 3 Z. 10 20). Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Randnummer 46

Zwei Relais (1, 3) betätigen zwei in Reihe geschaltete Schaltkontakte (2, 4), die in erregtem Zustand der Relais eine Verbindung zwischen den Anschlusspunkten (A, B) herstellen (Sp. 3 Z. 28-33). An diese Anschlusspunkte sind ein Antriebselement, zum Beispiel für einen Operationstisch oder eine Werkzeugmaschine, oder eine Steuereinheit angeschlossen, die durch Erregung der Relais (1, 3) zur Funktion freigegeben oder in Betrieb gesetzt werden. Nach eingeschaltetem Antrieb werden die Relais (1, 3) automatisch durch eine Schließkantensicherung o.ä. abgeschaltet (Sp. 3 Z. 43 53). Die mit der Reihenschaltung hergestellte Redundanz stellt sicher, dass die Verbindung zwischen den Anschlusspunkten (A, B) auch dann unterbrochen wird, wenn eines der beiden Relais einen Fehler aufweist und die Verbindung in abgefallenem Zustand nicht mehr unterbricht (Sp. 3 Z. 31-43).

Randnummer 47

Diese Ausgestaltung gewährleistet indes nur, dass die Vorrichtung insgesamt auch dann wie vorgesehen funktioniert, wenn eines der Relais einen Fehler der genannten Art aufweist. Sie ermöglicht jedoch nicht die Detektion eines solchen Fehlers und der daraus resultierenden Folge, dass es zum Verlust der Redundanz gekommen ist (Sp. 2 Z. 47-52).

Randnummer 48

Um insoweit Abhilfe zu schaffen, sind bei der in Figur 1 dargestellten Ausführungsform die Anschlusspunkte (1C, 3C) über eine Spannungsquelle (5) und einen dazu in Reihe geschalteten Signalgeber (6) miteinander verbunden. Wenn die beiden Relais (1, 3) ordnungsgemäß funktionieren, entsteht so in entregtem Zustand beider Relais ein geschlossener Stromkreis, so dass der Signalgeber (6) ein wahrnehmbares Signal erzeugt. Kehrt mindestens eines der beiden Relais (1, 3) in entregtem Zustand nicht in seine Ruhestellung zurück, bleibt das Signal aus. Dann erzeugt der Signalgeber (6) am Ausgang (C) ein Warnsignal, das anzeigt, dass die Redundanz verloren gegangen ist (Sp. 4 Z. 1-27).

Randnummer 49

Als Signalgeber wird bei dem in Figur 1 dargestellten Beispiel ein aus einer Fotodiode (6A) und einem Fototransistor (6B) bestehender Optokoppler eingesetzt. Dieser bewirkt, dass am Ausgang (C) Erdpotential anliegt, wenn der Signalstromkreis geschlossen ist. Wenn dieser Stromkreis geöffnet ist, liegt am Ausgang (C) eine Spannung an, die eine daran angeschlossene Signallampe (7) aufleuchten lässt. Das Aufleuchten dieser Lampe zeigt mithin an, dass die Redundanz nicht mehr besteht (Sp. 4 Z. 28-57).

Randnummer 50

Ein Beispiel für den Einsatz einer solchen Anordnung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

Randnummer 51

Eine Schaltleiste (11) wird über einen Signalübertrager (13) mit einer Komparator- und Verknüpfungseinrichtung (14) verbunden. Diese steuert über zwei getrennte Kanäle mittels Relais-Endstufen (17, 18) die beiden redundanten Relais (1, 3) an. Diese sind in der in Figur 1 dargestellten Weise mit einem Signalgeber (6) verbunden (Sp. 5 Z. 6-54).

Randnummer 52

Der Ausgang (C) des Signalgebers (6) ist mit einem Eingang einer zur Komparator- und Verknüpfungseinheit (14) gehörenden Schaltung (21) verbunden, die über weitere Eingänge auch mit den beiden Kanälen (I, II) in Verbindung steht. Das Ausgangssignal der Schaltung (21) wird einer Störerkennungseinrichtung (12) zugeführt, die über je einen Ausgang die beiden Relais-Endstufen (17, 18) ansteuern kann (Sp. 5 Z. 55-68).

Randnummer 53

Die Schaltung (21) gibt der Störerkennungseinrichtung (12) ein im zum Abschalten der beiden Relais (1, 3) führendes Signal, wenn die Kanäle (I, II) nicht synchron arbeiten. Diese Ausgestaltung bezeichnet NK6 als im Stand der Technik bekannt (Sp. 6 Z. 2-10). Als Neuerung wird vorgeschlagen, dass die Schaltung (21) ein entsprechendes Signal ausgibt, wenn sie ein Warnsignal vom Ausgang (C) des Signalgebers (6) erhält (Sp. 6 Z. 11-24).

Randnummer 54

b) Zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen hat das Patentgericht die Merkmale 4, 4a, 4b, 5 und 6 als offenbart angesehen.

Randnummer 55

c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch Merkmal 1 offenbart.

Randnummer 56

Wie bereits oben dargelegt wurde, erfordert Merkmal 1, dass die Schaltvorrichtung neben einem Schalter zusätzliche Einrichtungen aufweist, die ein erhöhtes Maß an Sicherheit gewährleisten. Eine solche Einrichtung weist die in NK6 offenbarte Vorrichtung in Gestalt des Signalgebers (6) auf, mit dessen Hilfe überwacht werden kann, ob beide Relaiskontakte in entregtem Zustand in der vorgesehenen Schaltstellung sind.

Randnummer 57

Entgegen der Auffassung der Berufung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der in NK6 offenbarte Signalgeber (6) keinen Fehler meldet, wenn ein Relais aufgrund eines Defekts gleichzeitig beide Kontakte durchschaltet. Solche Fehler können zwar mit der in Figur 2 des Streitpatents dargestellten Funktionsprüfung erkannt werden. Diese Möglichkeit der Fehlererkennung gehört aber aus den oben genannten Gründen nicht zu den Funktionen, die eine Sicherheitsschaltvorrichtung im Sinne von Merkmal 1 zwingend aufweisen muss.

Randnummer 58

d) Zutreffend hat das Patentgericht auch Merkmal 2 als offenbart angesehen.

Randnummer 59

Aus der Darstellung in Figur 1 von NK6 geht ein Eingang, über den ein Meldesignal zugeführt werden kann, zwar nicht hervor. Die in der Beschreibung zu dieser Figur erwähnte Schließkantensicherung, die nach eingeschaltetem Antrieb die Relais (1, 3) abschaltet, ist aber, wie die Berufungserwiderung zu Recht aufzeigt, eine Meldeeinrichtung, deren Signal die in Figur 1 dargestellte Vorrichtung aufnimmt.

Randnummer 60

Unabhängig davon stellt auch die in Figur 2 dargestellte Schaltleiste (11), wie die Berufungserwiderung ebenfalls zutreffend darlegt, eine Meldeeinrichtung dar. Deren Signal wird der Komparator- und Verknüpfungseinheit (14) über den Signalübertrager (13) zugeführt.

Randnummer 61

e) Entgegen der Auffassung der Berufung ist in NK6 auch Merkmal 3 offenbart.

Randnummer 62

Auch insoweit ist den Ausführungen in der Beschreibung von NK6, wonach bei der in Figur 1 dargestellten Ausgestaltung die Schließkantensicherung die Relais (1, 3) gegebenenfalls abschaltet, zu entnehmen, dass eine Einrichtung vorhanden ist, die das zugeführte Meldesignal entgegennimmt und die Abschaltung veranlasst. Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal 3 aus.

Randnummer 63

Unabhängig davon stellt bei der in Figur 2 dargestellten Ausführungsform die Schaltung (21) eine Auswerte- und Steuereinheit im Sinne von Merkmal 3 dar. Wie bereits oben dargelegt wurde, nimmt diese Schaltung sowohl von den beiden Kanälen der Komparator- und Verknüpfungseinheit (14) als auch vom Ausgang (C) des Signalgebers (6) Signale entgegen und veranlasst unter bestimmten Umständen eine Abschaltung der beiden Relais (1, 3).

Randnummer 64

Entgegen der Auffassung der Berufung steht dem nicht entgegen, dass die Schaltung (21) das Abschalten nur mit Hilfe der Störerkennungseinrichtung (12) veranlassen kann. Wie bereits oben dargelegt wurde, erfordert Merkmal 3 nicht, dass die Auswerte- und Steuereinheit ein räumlich zusammenhängendes Gebilde sein muss.

Randnummer 65

f) In NK6 ist auch Merkmal 7 offenbart.

Randnummer 66

aa) Der in NK6 offenbarte Signalgeber (6) ist eine Überwachungseinheit im Sinne von Merkmal 7.

Randnummer 67

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Signalgeber (6) bei der in Figur 1 dargestellten Anordnung als Überwachungseinheit angesehen werden kann, obwohl bei Detektion einer Störung nur die Signallampe einschalten, nicht aber das Abschalten des Verbrauchers veranlassen kann.

Randnummer 68

Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ist eine solche Abschaltmöglichkeit jedenfalls bei der in Figur 2 dargestellten Anordnung offenbart. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, wird bei dieser Ausführungsform das Ausgangssignal (C) des Signalgebers (6) der Schaltung (21) zugeführt, die eine Abschaltung der Relais veranlasst. Dass hierzu zusätzlich die Störerkennungseinrichtung (12) eingesetzt wird, ist aus den bereits im Zusammenhang mit Merkmal 3 dargelegten Gründen unerheblich.

Randnummer 69

Entgegen der Auffassung der Berufung bildet der Signalgeber (6) bei dieser Ausgestaltung nicht nur zusammen mit der Schaltung (21) eine Überwachungseinheit. Der Signalgeber (6) ist in der Lage, ein Signal zu senden, wenn der zur Überwachung eingerichtete Stromkreis in entregtem Zustand der Relais (1, 3) nicht geschlossen ist. Schon darin liegt eine Überwachungsfunktion im Sinne von Merkmal 7.

Randnummer 70

bb) Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, liegt der Signalgeber (6) im zweiten Schaltpfad der Relais (1,3). Dies reicht zur Offenbarung von Merkmal 7 aus.

Randnummer 71

Eine abweichende Beurteilung ergäbe sich selbst dann nicht, wenn der Signalgeber (6), wie die Berufung geltend macht, nur zusammen mit der Schaltung (21) als Überwachungseinheit angesehen werden könnte. Auch unter dieser Voraussetzung führte der mit dem Signalgeber (6) verbundene zweite Schaltpfad der beiden Relais (1, 3) zu einem Teil der Überwachungseinheit. Eine separate Verbindung zu jedem einzelnen Bestandteil der Überwachungseinheit ist zur Verwirklichung von Merkmal 7 nicht erforderlich.

Randnummer 72

cc) Dass NK6 keine Vorkehrungen für den Fall vorsieht, dass der Signalgeber (6) einen Fehler aufweist, ist schon deshalb unerheblich, weil Patentanspruch 1 aus den oben dargelegten Gründen kein konkretes Maß an zusätzlicher Sicherheit vorsieht. Unabhängig davon ist, wie die Berufungserwiderung zu Recht ausführt, eine Einrichtung, die einen solchen Fehler detektiert, auch in der Streitpatentschrift nicht offenbart.

Randnummer 73

2. Der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 1 ist ebenfalls nicht patentfähig.

Randnummer 74

a) Hilfsantrag I sieht folgende Merkmale vor:

1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers, insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage,

2. mit zumindest einem Eingang zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät,

3. mit einer Auswerte- und Steuereinheit und

4. mit zumindest einem zwei Schaltelementen,

a) das die von der Auswerte- und Steuereinheit ansteuerbar sind ist,

b) um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher zu unterbrechen.

5. Das Die Schaltelemente ist ein sind Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden.

6. Ein erster Schaltpfad jedes Wechselschalters liegt im Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher.

7. Ein zweiter Schaltpfad jedes Wechselschalters führt zu einer Überwachungseinheit.

8. Die zweiten Schaltpfade der zumindest zwei Wechselschalter sind in Serie zueinander angeordnet.

9. Die Auswerte- und Steuereinheit und die Überwachungseinheit sind zusammen dazu ausgebildet, vor dem Schließen des Stromversorgungspfades einen Funktionstest der Wechselschalter durchzuführen, der die Erzeugung eines Testsignals beinhaltet, das über die zweiten Schaltpfade geführt ist. 10. Die Überwachungseinheit ist mit der Auswerte- und Steuereinheit verbunden, um bei einem Wechselschalterfehler ein Schließen der ersten Schaltpfade zu unterbinden.

11. Die Überwachungseinheit ist dazu ausgebildet, das Testsignal zu erzeugen und über die zweiten Schaltpfade zurückzulesen. b) Die modifizierten Merkmale 4 bis 7 sowie das zusätzliche Merk-75

mal 8 sind in NK6 offenbart. Die dort vorgeschlagene Vorrichtung wist zwei Relais (1, 3) mit Wechselkontakten auf, deren Kontakte in Reihe geschaltet sind.

Randnummer 76

c) Zu Recht hat das Patentgericht auch die Merkmale 9 und 10 als offenbart angesehen.

Randnummer 77

aa) Entgegen der Auffassung der Berufung muss der Funktionstest, den die Vorrichtung nach Merkmal 9 ermöglichen muss, nicht zwingend so ausgestaltet sein, wie dies die Beschreibung des Streitpatents im Zusammenhang mit der in Figur 2 dargestellten Ausführungsform schildert.

Randnummer 78

Wie bereits oben dargelegt wurde, bezeichnet die Beschreibung diese Ausgestaltung nur als eine von mehreren, die für eine erfindungsgemäße Vorrichtung in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Umstand, dass der Patentanspruch einen Funktionstest vorsieht, diesen aber nicht näher spezifiziert, dass auch andere Tests zur Verwirklichung von Merkmal 9 ausreichen, sofern sie Aufschluss über die ordnungsgemäße Funktion der Schaltelemente geben.

Randnummer 79

bb) Aus Merkmal 10 ergibt als weitere Anforderung lediglich, dass ein Schließen der ersten Schaltpfade bei einem Wechselschalterfehler zu unterbinden ist. Daraus ist nicht zu entnehmen, dass der Test dazu geeignet sein muss, jede Art von Fehler an einem der Wechselschalter zu detektieren.

Randnummer 80

Nach der Beschreibung des Streitpatents kann mit dem Test, den die in Figur 2 dargestellte Ausführungsform durchführt, nicht detektiert werden, ob die Schaltelemente (56, 58, 56', 58') ordnungsgemäß auf den ersten Schaltpfad (66) umschalten (Abs. 57 Z. 45-49). Daraus ergibt sich, dass eine Detektion aller denkbaren Fehler nicht erforderlich ist.

Randnummer 81

Der Umstand, dass der zuletzt genannte Fehler im Gegensatz zu den beiden anderen nach der Norm IEC 62061 zu berücksichtigenden Fehlern - Verbleiben in der Schaltposition (66) sowie ein Schluss zwischen allen Anschlüssen (60, 62, 64) (Abs. 56) - nicht sicherheitsrelevant ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch Merkmal 10 lässt sich kein konkretes Sicherheitsniveau entnehmen. Deshalb ist ausreichend, wenn ein Schließen der Schaltpfade zumindest bei Detektion einer Fehlerart unterbunden werden kann.

Randnummer 82

cc) Diese Voraussetzungen erfüllt der in NK6 zur Überwachung vorgesehene Stromkreis mit dem Signalgeber (6).

Randnummer 83

Durch das Anlegen einer Spannung an diesen Stromkreis wird ein Testsignal erzeugt, das über die zweiten Schaltpfade der Relais (1, 3) geführt wird. Ist der Stromkreis in entregtem Zustand der Relais nicht geschlossen, verhindern der Signalgeber (6), die Schaltung (21) und die Störerkennungseinrichtung (12) eine Erregung der beiden Relais und damit ein Schließen des Stromversorgungspfads.

Randnummer 84

Damit ist einer der möglichen Fehlerfälle abgedeckt. Dass sonstige Fehler des Wechselschalters nicht detektiert werden können, ist aus den oben genannten Gründen unerheblich.

Randnummer 85

d) Ebenfalls offenbart ist Merkmal 11.

Randnummer 86

aa) Merkmal 11 enthält keine näheren Vorgaben dazu, wie das Testsignal zu gestalten ist.

Randnummer 87

Entgegen der Auffassung der Berufung ist dem Merkmal insbesondere nicht zu entnehmen, dass das Signal durch ein "aktives" Bauteil erzeugt werden muss. Die diesbezügliche Ausgestaltung in dem in Figur 2 offenbarten Ausführungsbeispiel hat im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden.

Randnummer 88

bb) Bei der in NK6 offenbarten Vorrichtung wird das Testsignal durch die Spannungsquelle (5) erzeugt und durch den Signalgeber (6) ausgewertet. Die Spannungsquelle (5) ist, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, als Teil der Überwachungseinheit im Sinne von Merkmal 11 anzusehen.

Randnummer 89

Dass die Spannung von außen zugeführt und nicht vom Signalgeber (6) erzeugt wird, ist unerheblich, weil Merkmal 11 auch insoweit keine näheren Vorgaben enthält.

Randnummer 90

Selbst wenn Merkmal 11 zu entnehmen sein sollte, dass das Signal eigens zum Zwecke des Tests erzeugt werden muss, wäre auch dies in NK6 offenbart. Wie die Berufungserwiderung zutreffend darlegt, wird die eingesetzte Spannung durch eine eigens dafür vorgesehene Zusatzwicklung des Transformators (10) und einen nachgeschalteten Gleichrichter gebildet (Sp. 4 Z. 65-68).

Randnummer 91

3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II ist ebenfalls nicht patentfähig.

Randnummer 92

a) Hilfsantrag II basiert auf Hilfsantrag I und sieht anstelle des Merkmals 11 das folgende Merkmal vor:

12. Das Testsignal ist so ausgewählt, dass es für sich genommen nicht in der Lage ist, den an die ersten Schaltpfade angeschlossenen Verbraucher zu treiben.

Randnummer 93

b) Zur Verwirklichung dieses Merkmals kommen nach der Beschreibung unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht.

Randnummer 94

Das Testsignal kann kurze Impulse beinhalten, deren Impulsdauer kürzer ist als die Ansprechzeit eines angeschlossenen Verbrauchers. Alternativ oder ergänzend dazu, können Amplitude, Frequenz oder andere Parameter des Signals so ausgestaltet sein, dass der Verbraucher es nicht verarbeiten oder detektieren kann. Als bevorzugte Ausgestaltung wird eine Filtereinheit bezeichnet, die das Signal an oder vor der Anschlussstelle für den Verbraucher ausfiltert oder unterdrückt (Abs. 21).

Randnummer 95

c) Dieses Merkmal ist in NK6 ebenfalls offenbart.

Randnummer 96

In NK6 wird zwar nicht ausdrücklich angegeben, mit welcher Spannung die an die Ausgänge (A, B) angeschlossenen Verbraucher betrieben werden. Selbst wenn angenommen wird, dass es sich hierbei nur um Relais- oder Schützspulen oder elektronische Bauteile handelt, ergibt sich aber aus dem Umstand, dass in Figur 2 für den Stromkreis mit dem Signalgeber (6) eine Spannung von 6 V angegeben ist, während die Spulen der Relais (1, 3) mit 24 V und die Signallampe (7) mit 12 V betrieben wird, dass die Spannung des Testsignals niedriger ist als die Spannung, die typischerweise für einen Verbraucher eingesetzt wird.

Randnummer 97

4. Hilfsantrag III sieht eine Kombination der Merkmale aus den Hilfsanträgen I und II vor. Alle diese Merkmale sind aus den oben dargelegten Gründen in NK6 offenbart.

Randnummer 98

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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