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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.07.2012 – X ZR 33/11

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechte gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Randnummer 2

Die von der Beklagten beantragte Aussetzung bis zur Entscheidung über die am 19. April 2011 eingereichte neue Nichtigkeitsklage hält der Senat nicht für zweckmäßig. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Entscheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens (BGHZ 158, 372, 376 Druckmaschinentemperierungssystem; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 X ZR 68/10, GRUR 2012, 93 f. Klimaschrank). Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt regelmäßig wegen der damit verbundenen erheblichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte stützt ihre neue Klage im Wesentlichen auf behauptete offenkundige Vorbenutzungshandlungen. Ob sie hiermit Erfolg hat und gegebenenfalls den erforderlichen Beweis erbringen kann, ist offen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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