Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.06.2008 – X ZR 3/08

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden der Klägerin und ihrer Streithelferin auferlegt, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auf 150.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, richtet sich die Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, liegt nicht vor. Insbesondere genügt hierfür nicht die - im Übrigen im Widerspruch zum Kostenantrag des Beklagten stehende - Mutmaßung der Streithelferin der Klägerin, diese sei vom Beklagten unter Versprechen der Kostenübernahme zur Klagerücknahme veranlasst worden.

Randnummer 2

Da die Streithelferin als Streitgenossin der Klägerin gilt (vgl. Sen.Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Tz. 44 - Sammelhefter II), haben die Klägerin und ihre Streithelferin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten nach § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2007 - II ZB 23/06, MDR 2007, 1102).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in X ZR 3/08 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten