Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 03.06.2004 – X ZR 28/03
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Normenkette
- § 651 g a.F. BGB; § 9 Bi a.F. AGBG
Leitsatz
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags, nach der die Geltendmachung aller Ansprüche, auch solcher aus unerlaubter Handlung, nach Ablauf einer einmonatigen Frist grundsätzlich ausgeschlossen ist, verstößt gegen § 9 AGBG a.F. (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) und ist deswegen unwirksam.
Gründe
Die Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 07.02.1979 - VIII ZR 305/77, NJW 1979, 2148, 2149) und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.03.1985 - VI ZR 182/83, VersR 1985, 595, 596) stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Danach ist auch der Ausschluß deliktischer Ansprüche im Rechtsverkehr mit Nichtkaufleuten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich möglich, wenn er in diesen eindeutig vorgesehen ist. Dies ist hier der Fall.
2. Die Klausel scheitert auch nicht an § 5 AGBG a.F.. Das AGB-Gesetz ist auf den Vertrag der Parteien anwendbar, weil dieser vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Nach § 5 AGBG a.F. gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Solche Zweifel bestehen hier jedoch nicht. Die Formulierung ist nicht zweifelhaft, da sich aus ihr selbst wie auch aus dem Zusammenhang ergibt, daß auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung umfaßt sein sollen.
3. Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 651 l BGB in der vor dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung. Danach kann von den Vorschriften der §§ 651 a bis 651 k BGB a.F. nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden; diese sind zwingendes Recht. Auf andere als reisevertragliche Ansprüche ist § 651 l BGB a.F. nicht unmittelbar anwendbar (BGHZ 103, 298, 302; Staudinger/Schwerdtner, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 5, 21; Erman/Seiler, BGB, 9. Aufl., § 651 g Rdn. 1; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. R 101; Soergel/H. W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 6; Staudinger/J. Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651 g Rdn. 25; Führich, Reiserecht, 3. Aufl. Rdn. 360; Seyderhelm, Reiserecht, BGB, § 651 g Rdn. 7; Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., BGB, § 651 g Rdn. 18). In seiner Entscheidung vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 158, 184) hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht entschieden, daß der damalige § 651 k BGB a.F. und spätere § 651 l BGB a.F. auch auf Ansprüche aus Delikt anzuwenden sei. Dort wird lediglich ausgeführt, daß die in Rede stehende Klausel, wonach sich der Reiseveranstalter von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freigezeichnet habe, nicht nur gemäß § 651 k BGB unwirksam sei, soweit sie die gesetzliche Ermächtigungsgrenze überschreite, ihre Unwirksamkeit sich vielmehr insgesamt aber auch aus § 11 Nr. 7 AGBG ergebe. In seiner Entscheidung vom 25. Februar 1988 (BGHZ 103, 298, 302) hat der VII. Zivilsenat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Ansprüche aus dem Reisevertrag und diejenigen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich selbständig zu bewerten sind und insbesondere in diesem Fall die kurze Verjährungsfrist des Reisevertragsrechts nicht für unerlaubte Handlungen gilt, die dem Reisenden auf der Reise zugefügt wurden.
II. Die Ausdehnung der Ausschlußfrist des § 651 g BGB a.F. auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters widerspricht jedoch, jedenfalls in dem Umfang, in dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dies vorsehen, § 9 AGBG a.F. und ist deshalb unwirksam.
In der Festlegung einer allgemein nicht bestehenden Ausschlußfrist liegt eine Benachteiligung des Reisenden (vgl. auch Soergel/H. W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 6, der die Klausel ansonsten für wirksam hält, weil die Benachteiligung nicht unangemessen sei).
Diese Benachteiligung ist unangemessen. Es gibt dafür keinen ausreichenden nach Treu und Glauben zu berücksichtigenden Grund. Ein solcher Grund wird, soweit derartige Klauseln für zulässig erachtet werden, darin gesehen, daß damit dem gesetzgeberischen Ziel des § 651 g BGB a.F. gedient werde, eine schnelle Klärung der Ansprüche des Reisekunden zu erreichen (Soergel/H. W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 6; Erman/Seiler, aaO, Rdn. 1; Staudinger/J. Eckert, § 651 g Rdn. 25; Führich aaO, Rdn. 360).
§ 651 g BGB a.F. bezieht sich auf Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f BGB a.F.. Die Ausschlußfrist trägt dem Umstand Rechnung, daß der Reiseveranstalter in der Regel nach einem längeren Zeitraum Schwierigkeiten haben wird, die Berechtigung von Mängelrügen festzustellen. Daß er dies rechtzeitig prüfen kann, dient auch den Interessen des Reisenden (vgl. Begr. d. Regierungsentwurfs BT-Drucks. 8/786, S. 32 zu § 21; Bericht d. Rechtsausschusses BT-Drucks. 8/2343, S. 11 zu § 651 g). Die Ausschlußfrist ist vor dem Hintergrund der bei vertraglichen Ansprüchen bestehenden Regeln über die Darlegungs- und Beweislast zu sehen, die in weitem Umfang von Beweiserleichterungen für den Geschädigten, der gegen seinen Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend machen will, geprägt ist. § 651 g BGB a.F. bezieht sich zudem auf Reisemängel nach § 651 c BGB, d.h. typischerweise auf Mängel, die etwa die Beförderung, die Unterkunft und Verpflegung oder die Organisation betreffen, und die daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche des Reisenden. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es angemessen ist, auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die mit dem Reisemangel zusammenhängen und auf Schadensersatz wegen Verletzung des Eigentums zielen, eine den § 651 g BGB a.F. nachgebildete Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen und auch solche Ansprüche auszuschließen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Dies könnte insbesondere gelten, wenn das durch § 823 BGB geschützte Integritätsinteresse mit dem durch die Gewährleistungsansprüche geschützten Äquivalenzinteresse deckungsgleich ist (so für eine einheitliche Verjährungsregelung BGH, Beschl. v. 16.02.1993 - VI ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793). In solchen Fällen mag eine uneinheitliche Abwicklung, je nachdem, aus welcher Anspruchsgrundlage der Reisekunde vorgeht, der gewollten raschen Klärung widersprechen. Es mag dann wie bei vertraglichen Ansprüchen auch im Interesse des Reisekunden liegen, daß die Klärung seiner Ansprüche zeitnah und rasch erfolgt.
Von der von der Beklagten verwendeten Klausel sind jedoch auch Fälle umfaßt, in denen die in der Ausschlußfrist liegende Benachteiligung des Reisenden unangemessen und nach Treu und Glauben nicht allein zum Zwecke einer schnelleren Klärung des Sachverhalts hinzunehmen ist. Die Folgen unerlaubter Handlungen können einerseits, insbesondere bei Personenschäden, erheblich über die üblichen Reisemangelschäden hinausgehen (so auch BGHZ 100, 158, 182). Andererseits stehen die Interessen beider Parteien an rascher Aufklärung nicht in gleichem Maße wie bei den Reisemängeln im Vordergrund. Denn die Anspruchsvoraussetzungen, namentlich das Verschulden des Reiseveranstalters, hat bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Reisekunde darzulegen und zu beweisen, grundsätzlich ohne daß ihm Beweiserleichterungen zugute kommen. Er trägt die Gefahr, daß dies durch Zeitablauf erschwert wird. Schon dadurch wird den Interessen des Reiseveranstalters Rechnung getragen. Ein zusätzlicher Schutz durch eine Ausschlußfrist ist in solchen Fällen nicht aus den § 651 g BGB a.F. zugrunde liegenden Erwägungen gerechtfertigt (Wolf/Horn/Lindacher, aaO Rdn. R 101; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 598). Allein die Bindung an den Reiseveranstalter durch den Reisevertrag ist kein ausreichender Grund, den Reisenden schlechterzustellen als solche Personen, die sonst wegen einer erlittenen Körperverletzung gegen einen Schädiger deliktische Ansprüche geltend machen. Ein solcher Grund ist auch nicht darin zu sehen, daß der Reiseveranstalter gegebenenfalls gegen den Leistungsträger Regreßansprüche stellen will und deshalb für ihn die baldige Kenntnis von eventuell an ihn gestellten Ansprüchen von Bedeutung ist. Denn anders als im Rahmen seiner vertraglichen Haftung kann er sich im Rahmen von § 831 BGB von seiner Haftung für Drittverschulden entlasten.
Da eine geltungserhaltende Reduktion auf den erlaubten Inhalt der Klausel nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BGHZ 86, 284, 297; 114, 338, 342; 120, 108, 122, jeweils m.w.N.), ist die Klausel insgesamt unwirksam.
III. Ein eventueller Anspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung ist auch nicht verjährt, denn auch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verjähren Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung und Tötung in drei Jahren (Nr. 10.9).
Das Berufungsgericht wird daher Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung vorliegen.
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