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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.05.2006 – X ZR 240/02

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Dem Patentanwalt Dipl.-Chem. Dr. Morf (Patentanwaltskanzlei Abitz und Koll.) wird in dem beantragten Umfang Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 240/02 gewährt.

Gründe

Randnummer 1

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auch nach Ablauf des Streitpatents nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG regelt die Voraussetzungen der Akteneinsicht in die Akten wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents nicht in Abhängigkeit davon, ob die Akten ein Patent 3

betreffen, das noch in Kraft steht oder bereits erloschen ist. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat die beklagte Patentinhaberin nicht dargetan.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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