Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.04.2002 – X ZR 141/00
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Der Tatbestand des am 12. Dezember 2001 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, daß es auf Seite 3 in der drittletzten Zeile statt "die Parteien" richtig "die Beklagten" heißt.
Gründe
Es handelt sich um eine nach § 319 ZPO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit bei der Wiedergabe des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Parteivorbringens, die im übrigen, soweit sie - in gekürzter Form - im Revisionsurteil erfolgt, grundsätzlich keine eigene urkundliche Beweiskraft besitzt und deshalb der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO grundsätzlich nicht unterliegt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796).
Eine mündliche Verhandlung war gemäß §§ 319, 128 Abs. 4 ZPO a.F. entbehrlich.
Zitierte Vorschriften
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