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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.05.2006 – X ZR 122/05

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:

Auf die Revision des Klägers wird das am 29. Juli 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist.

Zitierte Vorschriften

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