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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.07.2007 – X ZR 109/05

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

1. Im Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2007 wird auf Seite 3 in Zeile 7 das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" durch "Grundstücksverkehrsverordnung" ersetzt.

2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit durch "Grundstücksverkehrsverordnung" zu ersetzen. Es handelt sich um einen Diktat- oder Schreibfehler bei der Übernahme des Wortes aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 2 letzte Zeile).

Randnummer 2

2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht begründet. Nach § 320 Abs. 1 ZPO wäre eine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit oder ein Widerspruch erforderlich, die indessen nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine Auslassung vor. Die Klägerin erstrebt die Einfügung von Zuständigkeiten und Verfahrensmöglichkeiten des Liegenschaftsamtes, welche weder von den Parteien vorgetragen worden noch von den Gerichten geprüft noch entscheidungserheblich sind.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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