Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 27.07.2021 – X ZR 104/10
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2010 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4a-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausschließliche Lizenznehmerin des am 2. Januar 1990 angemeldeten deutschen Patents 40 00 011 (Klagepatents), das eine Vorrichtung zur Schwingungserregung betrifft. Sie hat die Beklagten wegen Herstellung und Vertrieb von Betonsteinformmaschinen in Anspruch genommen, die nach ihrem Vorbringen von den Merkmalen der Patentansprüche 1 (Variante d) und 53 wortsinngemäß Gebrauch machen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rechnungslegung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin zu einer angemessenen Entschädigung und zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Senat hat mit Urteil vom 4. Februar 2020 (X ZR 3/18) das Klagepatent unter anderem hinsichtlich der Patentansprüche 1 (Variante d) und 53 für nichtig erklärt.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Gründe
Die zulässige Revision hat Erfolg.
Nachdem das Klagepatent im beantragten Umfang für nichtig erklärt worden ist, fehlt es an einer Grundlage, auf die sich die Klageansprüche stützen könnten. Diese - von der Klägerin zusammen mit einem Wiedereinsetzungsgesuch fristgerecht geltend gemachte - Änderung der Rechtslage ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 91a ZPO.
Zitierte Vorschriften
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