Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.01.2021 – X ZB 8/20
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber des Gebrauchsmusters 89 16 172. Auf Antrag der Rechtsbeschwerdegegnerin hat das Patentamt nach Ablauf der Schutzdauer festgestellt, dass das Schutzrecht von Anfang an unwirksam gewesen ist.
Dagegen hat der Rechtsbeschwerdeführer Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Das Patentgericht hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache zurückgewiesen.
Der Rechtsbeschwerdeführer hat die an dem Zurückweisungsbeschluss beteiligten Richter wegen Befangenheit abgelehnt. Das Patentgericht hat das Gesuch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Patentgericht ein erneutes Ablehnungsgesuch des Rechtsbeschwerdeführers verworfen.
Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen diesen Beschluss und beantragt, ihm für die Rechtsbeschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt, hilfsweise einen Notanwalt beizuordnen.
Nach § 18 Abs. 4 und 1 GebrMG findet die Rechtsbeschwerde nur gegen einen Beschluss statt, durch den über eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Gebrauchsmusterstelle oder der Gebrauchsmusterabteilungen entschieden worden ist (vgl. dazu auch Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. (2020), § 100 PatG Rn. 8 f.; § 18 GebrMG Rn. 14).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 18 GebrMG, § 21 GebrMG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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