Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.08.2021 – X ZB 4/21
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2021 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 verworfen.
Gründe
Der Antrag ist nicht statthaft.
Nach der für den Streitfall maßgeblichen Regelung in § 70 Abs. 1 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die in § 70 Abs.3 FamFG normierten Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde liegen ebenfalls nicht vor.
Die Nichtzulassung durch die Vorinstanz kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 XII ZB 7/14, NJW 2014, 2879 Rn. 20). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist ebenfalls nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Zitierte Vorschriften
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