Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.08.2021 – X ZB 4/21

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2021 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag ist nicht statthaft.

Randnummer 2

Nach der für den Streitfall maßgeblichen Regelung in § 70 Abs. 1 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die in § 70 Abs.3 FamFG normierten Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde liegen ebenfalls nicht vor.

Randnummer 3

Die Nichtzulassung durch die Vorinstanz kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 XII ZB 7/14, NJW 2014, 2879 Rn. 20). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist ebenfalls nicht statthaft.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in X ZB 4/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten