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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.02.2006 – X ZB 37/05

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird auf seine Kosten verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.440,-- € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen gemäß § 37 ZPO das zuständige Gericht bestimmt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 37 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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