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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.02.2006 – X ZB 34/05

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die weitere Beschwerde des Sachverständigen Dr. B. gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen ist keine Beschwerde zulässig (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG, § 25 JVEG).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Randnummer 3

Wert des Beschwerdegegenstandes: 688,46 €.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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