Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.12.2005 – X ZB 28/05
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August 2005 aufgehoben.
Der Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten am 17. Juni 2005 zugestellt worden. Seine mit am selben Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. August 2005 begründete Berufung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. August 2005 verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seine Berufung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verworfen und damit die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung nicht berücksichtigt hat.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Verwerfung der Berufung nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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