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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.09.2003 – X ZB 24/03

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 2003 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:4) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:9) (cid:1)(cid:10) (cid:5)(cid:12) (cid:11)(cid:9) (cid:5)(cid:14) (cid:13)

748,20

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat in dem Ausgangsrechtsstreit, einer Werkvertragssache, die zuständige Richterin des Amtsgerichts St. Wendel erfolglos als befangen abgelehnt. Ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags hat das Landgericht Saarbrücken zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Nach Zustellung der Entscheidung hat die Beschwerdeführerin beantragt, "die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zuzulassen".

Der - ersichtlich in Kenntnis des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts - gestellte Antrag ist als Rechtsbeschwerdeeinlegung zu verstehen. Dieses Rechtsmittel ist indessen unzulässig, weil Beschlüsse nur dann der Rechtsbeschwerde unterliegen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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