Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.08.2002 – X ZA 5/01
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Klägers vom 15. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Als Beschwerde ist die Eingabe des Klägers unzulässig. Nach §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 10 EGZPO findet gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dieses Rechtsmittel nicht statt.
Als Gegenvorstellung gibt die Eingabe des Klägers keinen Anlaß, den Beschluß vom 2. Juli 2002 zu ändern. Ob Mängel arglistig verschwiegen worden sind (§ 638 Abs. 1 ZPO a.F.), unterliegt tatrichterlicher Würdigung. Sie kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (§§ 561 Abs. 2, 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO a.F.). Auch die Eingabe vom 15. Juli 2002 läßt einen insoweit beachtlichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen. Dessen Feststellung, daß Arglist des Beklagten nicht nachgewiesen sei, ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und des Akteninhalts mit seinen weiteren Gutachten möglich und deshalb hinzunehmen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 638 ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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