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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.08.2021 – X ZA 2/21

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Antragsteller war Inhaber des Gebrauchsmusters 20 2015 005 033 betreffend ein elektronisches Anhängerstabilisierungssystem. Ein Verfahren über einen Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters wurde von der hiesigen Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Erlöschen des Gebrauchsmusters durch Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühr für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Daraufhin hat ihm das Amt mit Beschluss vom 14. April 2020 die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt.

Randnummer 2

Mit Beschluss vom 13. November 2020, der dem Antragsteller am 17. November 2020 zugestellt wurde, hat das Amt die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten unter Zurückweisung eines weitergehenden Erstattungsbegehrens auf 1.703 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020, das am 8. Dezember 2020 beim Amt eingegangen ist, hat der Antragsteller Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt.

Randnummer 3

Das Patentgericht hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Beschwerde verspätet und die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht gezahlt worden sei. Mit Beschluss vom 3. Mai 2021 hat das Patentgericht festgestellt, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Amts vom 13. November 2020 als nicht eingelegt gilt.

Randnummer 4

Der Antragsteller wendet sich gegen diesen Beschluss und beantragt, ihm für die Rechtsbeschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Randnummer 5

II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 21 Abs. 2 GebrMG, § 138 Abs. 1 PatG, § 114 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 6

Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die in § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. mit § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden können. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss einen der dort aufgeführten Verfahrensmängel aufweist. Das Vorliegen eines solchen Mangels ist auch sonst nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 18 GebrMG, § 21 GebrMG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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