Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.05.2012 – X ZA 2/12
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Die Anträge des Streithelfers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2012 und vom 19. April 2012 werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat das Berufungsgericht ein Ablehnungsgesuch des Streithelfers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 19. April 2012 hat es eine vom Streithelfer erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen.
Der Streithelfer beabsichtigt, diese Beschlüsse mit Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde anzugreifen, und beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II. Der Antrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg.
Eine Rechtsbeschwerde gegen die in Rede stehenden Beschlüsse ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz vorgesehen noch vom Berufungsgericht zugelassen worden ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - IX ZB 143/09 Rn. 3 mwN).
Zitierte Vorschriften
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