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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.07.2021 – X ZA 1/21

Spruchkörper
10. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. März 2021 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Klägerin hat gegen den Antragsteller und zwei weitere Personen Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass diesen gegen sie keine Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Patents 10 2013 205 164 zustehen. Ein Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Mit Teil-Versäumnis- und Schlussurteil hat das Landgericht der negativen Feststellungsklage gegen den Antragsteller stattgegeben. Den Einspruch des Antragstellers hat das Landgericht durch ein zweites Versäumnisurteil, das den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20. August 2020 zugestellt worden ist, verworfen.

Randnummer 2

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat mit einem Schriftsatz, der am 21. September 2020 - einem Montag - beim Berufungsgericht eingegangen ist, beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Randnummer 3

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. November 2020 zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung zurückgewiesen. Schließlich hat es nach entsprechendem Hinweis mit Beschluss vom 15. März 2021 die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Randnummer 4

Der Antragsteller möchte gegen diesen Beschluss Rechtsmittel einlegen und beantragt dafür Prozesskostenhilfe.

Randnummer 5

II. Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Randnummer 6

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es an einer fristgerechten Berufung und deren Begründung fehlt und das Gesuch des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet war. Folglich hat es die Berufung zutreffend als unzulässig verworfen.

Randnummer 7

Zwar hat der Antragsteller innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gereicht jedoch einer Prozesspartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist noch kein Rechtsmittel einlegt, sondern Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben. Daran fehlt es, wenn die Partei es versäumt, innerhalb der Rechtsmittelfrist die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 119 Rn. 13).

Randnummer 8

Der Antragsteller hat diese Erklärung erst am 27. Oktober 2020 eingereicht. Damit konnte er bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht davon ausgehen, dass sein Gesuch Erfolg haben wird.

Randnummer 9

Der Hinweis des Antragstellers auf die Verfügung des Berufungsgerichts vom 28. September 2020 greift nicht durch. Zwar steht die verspätete Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Erfolg eines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht entgegen, wenn das Rechtsmittelgericht der Partei eine Frist setzt, um diese Erklärung nachzureichen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871). Eine solche Fristsetzung ist hier jedoch nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 28. September 2020 hat das Berufungsgericht lediglich die Frist zur Berufungsbegründung verlängert und eine Frist zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs gesetzt.

Randnummer 10

2. Das Berufungsgericht hat überdies zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht bot.

Randnummer 11

Eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil unterliegt nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.

Randnummer 12

Der Einwand des Antragstellers, es fehle an einer wirksamen Zustellung der Ladung zu dem Termin zur Verhandlung über den Einspruch, greift nicht durch. Die Verfügung des Landgerichts vom 7. April 2020 über die Verlegung des Termins zur Verhandlung über den Einspruch auf den 12. August 2020 wurde Rechtsanwalt Dr. P. am 11. April 2020 gegen Empfangsbekenntnis und Rechtsanwalt F. am 17. April 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

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