Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.07.2006 – X ARZ 204/06
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige weitere Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Mit dem vor Erlass der oberlandesgerichtlichen Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangenen Antrag begehrt der Betroffene Prozesskostenhilfe für "den Antrag auf Verlegung der Zuständigkeit an ein anderes Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO".
II. Der Antrag ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 14 FGG, § 114 Satz 1 ZPO).
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug zunächst höhere ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG und § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur möglich, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Voraussetzungen könnten bei dem Oberlandesgericht Bremen nur dann vorliegen, wenn sämtliche Richter dieses Gerichts in der vorliegenden Sache an der Ausübung des Richteramtes gehindert wären. Das ist nicht der Fall.
Zitierte Vorschriften
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