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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 09.09.2026 – VIII ZR 61/25

Spruchkörper
8. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:090926UVIIIZR61.25.0

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 6. Zivilsenat - vom 11. März 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 29. Zivilkammer - vom 26. Januar 2024 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Randnummer 1

Am 2. Mai 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, im Wege des Fernabsatzes ein Neufahrzeug T. zu einem Kaufpreis von 66.170 €.

Randnummer 2

Die Beklagte verwendete nicht die Muster-Widerrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Darin heißt es unter anderem:

"Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen."

Randnummer 3

Ferner heißt es: "Sie können dafür das beigefügte Musterwiderrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist". Darüber hinaus teilte die Beklagte in der Belehrung unter anderem mit, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe; weitere Angaben zu den Kosten der Rücksendung sind nicht Gegenstand der Belehrung.

Randnummer 4

Am 11. November 2022 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 25. September 2023 erklärte er per E-Mail und Einschreiben den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.

Randnummer 5

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen gerichtete Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - in dem vorgenannten Umfang antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

Randnummer 6

Die Revision hat Erfolg.

I.

Randnummer 7

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Randnummer 8

Der Kläger habe den Widerruf am 25. September 2023 fristgerecht erklärt. Da die Beklagte ihn nicht entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet habe, habe der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Randnummer 9

Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Gesetz, denn mit dem Konditionalsatz zu Beginn der Widerrufsbelehrung werde der Käufer lediglich abstrakt über die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts informiert, ohne dass er dem unmittelbar entnehmen könne, ob in seinem Fall das Verbrauchern eingeräumte Widerrufsrecht bestehe. Die Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts bleibe danach dem Käufer überlassen. Im Wortlaut des den Unternehmer zur Information des Verbrauchers über das Bestehen eines Widerrufsrechts verpflichtenden Gesetzes sei aber angelegt, dass es dem Unternehmer übertragen sei, das Bestehen eines Widerrufsrechts als tatbestandliche Voraussetzung seiner gesetzlichen Informationspflichten zu prüfen und den Verbraucher darüber zu informieren. Es entspreche auch dem Zweck des Gesetzes, eine Belehrung, die lediglich die abstrakten Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts beschreibe, nicht genügen zu lassen. Denn der regelmäßig rechtsunkundige Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben. Die notwendige Kenntnis erlange der Verbraucher nur, wenn er die in der Belehrung verwendeten Rechtsbegriffe zutreffend verstehe und auf die konkreten Umstände des Vertragsschlusses anwende.

Randnummer 10

Die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie den Hinweis enthalte, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, ihn aber nicht zugleich über die Höhe dieser Kosten informiere (§ 357 Abs. 6 Satz 1 BGB aF, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB). Auch dies stehe dem Anlaufen der Frist entgegen.

II.

Randnummer 11

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises auf Grund des Widerrufs der auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1, 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB) bejaht.

Randnummer 12

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht des Klägers (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 25. September 2023 bereits erloschen. Die Widerrufsfrist, die nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage beträgt, begann mit Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 11. November 2022. Diesem Beginn steht weder entgegen, dass die von dem Kläger erworbene Ware, wie er geltend macht, in Teilsendungen geliefert worden wäre (siehe hierzu nachfolgend unter 1), noch dass - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen hätte (siehe hierzu nachfolgend unter 2).

Randnummer 13

1. Bei im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchsgüterkaufverträgen ist grundsätzlich der Erhalt der Ware das den Lauf der Widerrufsfrist auslösende Ereignis (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB; vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, NJW 2026, 1066 Rn. 14). Abweichend davon beginnt die Widerrufsfrist, wenn die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, erst dann, wenn der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BGB). Entgegen der Auffassung des Klägers lag vorliegend eine Lieferung in mehreren Teilsendungen oder Stücken jedoch weder im Hinblick darauf vor, dass ihm die Zulassungspapiere für das verkaufte Fahrzeug vorab übersandt worden waren, noch deshalb, weil - was das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig offengelassen hat - vermeintlich ein Software-Update zur Ausstattung des Fahrzeugs mit einer Einparkhilfe nachträglich hätte aufgespielt werden sollen.

Randnummer 14

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Zusendung der Zulassungspapiere getrennt vom Fahrzeug keine Teilsendung darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 27 mwN).

Randnummer 15

Im Ergebnis gilt nichts anderes für die Nachrüstung einer Einparkhilfe mittels eines Software-Updates, auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass eine Einparkhilfe zum vertraglichen Lieferumfang gehörte, bei Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht funktionsfähig war und es zur (Wieder)Herstellung der Funktion eines Software-Updates für das Kamerasystem bedurfte. Denn auch dies hätte nicht zur Folge, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Aufspielen dieses Software-Updates begonnen hätte.

Randnummer 16

§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BGB schiebt den Beginn der Widerrufsfrist bei der Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken hinaus, damit sich der Verbraucher auch bei einer zeitlich aufgespaltenen Lieferung ein zuverlässiges Bild von den Eigenschaften und der Beschaffenheit der Ware machen kann, bevor er eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Vertrages trifft. Denn eine informierte Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts ist bei Teillieferungen eines einheitlichen Kaufgegenstandes typischerweise erst nach Erhalt der letzten Teilsendung möglich (vgl. MünchKommBGB/Fritsche, 10. Aufl., § 356 Rn. 14; BeckOGK-BGB/Mörsdorf, Stand: 1. März 2026, § 356 Rn. 32; Staudinger/Sagan, BGB, Neubearb. 2026, § 356 Rn. 28).

Randnummer 17

Ein derartiger Fall der Teillieferung liegt hier - auch aus der Sicht eines informierten und verständigen Verbrauchers - offensichtlich nicht vor (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 77/24, juris Rn. 35; OLG Koblenz, Urteil vom 29. April 2025 - 9 U 1116/24, juris Rn. 78 ff.; Beschluss vom 14. April 2025 - 5 U 1105/24, juris Rn. 18; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 25 U 61/25, juris Rn. 53; OLG Hamm, Urteil vom 19. Februar 2026 - 34 U 6/25, juris Rn. 143; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. März 2026 - 9 U 62/24, juris Rn. 19; OLG Jena, Urteil vom 2. Juli 2026 - 9 U 402/24, juris Rn. 63). Vertraglich vereinbart war die Lieferung eines Kraftfahrzeugs T. . Dieses wurde am 11. November 2022 an den Kläger übergeben. Das - vermeintliche - Fehlen einer einzelnen Funktion führt in einem solchen Fall nicht zur Annahme einer Teillieferung und einem späteren Beginn der Widerrufsfrist, sondern könnte allenfalls Sachmängelansprüche des Klägers auslösen.

Randnummer 18

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht entschieden, dass die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger zu laufen begann, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.

Randnummer 19

Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzvertrag nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher insbesondere über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu unterrichten. Fehlt eine Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht erst nach der Höchstfrist von zwölf Monaten und vierzehn Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung [nunmehr § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB]).

Randnummer 20

Wie der Senat bereits vor der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) ausgeführt und danach bekräftigt hat (Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, NJW 2026, 1066; Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147; vom 5. Mai 2026 - VIII ZR 185/25, juris), hält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung jedoch den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB stand. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers ("Wenn Sie ein Verbraucher sind...") und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft (dazu nachfolgend unter a). Ebenso wenig hindert es das Anlaufen der Widerrufsfrist, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (dazu nachfolgend unter b). Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV nicht bedarf ("acte clair"; vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO Rn. 16, 22, 29 ff., 36; Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28 f.; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn.18, 20 ff., 28).

Randnummer 21

a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO Rn. 18 f.; Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR143/24, aaO Rn. 29; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 14 ff.), genügt die Benennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 S. 64; im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) auch ohne konkrete einzelfallbezogene Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung (dazu nachfolgend unter aa). Überdies begründet eine solche Widerrufsbelehrung - auch in einer etwa anzustellenden, von der Revisionserwiderung befürworteten Gesamtschau - weder die Gefahr, dass der Verbraucher irregeführt, noch, dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird, weil er - wie das Berufungsgericht gemeint hat - irrtümlich zu seinen Ungunsten annehmen könnte, er sei zu einem Widerruf nicht berechtigt (dazu nachfolgend unter bb).

Randnummer 22

aa) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, ist der Unternehmer gemäß der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie umsetzenden Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren.

Randnummer 23

(1) Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie, wonach der Unternehmer - bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist - diesen im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B zu informieren hat, soll sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (siehe EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-536/20, NJW 2022, 2457 Rn. 42 mwN - Tiketa). Er soll demnach Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts und das entsprechende Verfahren erhalten.

Randnummer 24

(a) Dies bedeutet, wie der Senat bereits ausführlich begründet hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, NJW 2026, 1066 Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 18; jeweils mwN), jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie nicht, dass der Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren ist. Vielmehr genügt - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts. Denn der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist auch erfüllt, wenn der Verbraucher (abstrakt) darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahingehend, ob diese - häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden - Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer hingegen nicht (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 24). Dies ist in einer Weise offenkundig, dass es einer Vorlage an den Gerichtshof, der - damit korrelierend - maßgeblich auf das Verständnis eines normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - und nicht auf das Verständnis des konkreten Verbrauchers im Einzelfall - abstellt (zu diesem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs gefestigten Maßstab siehe Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 13 mwN), nicht bedarf ("acte clair"). Mit den vom Berufungsgericht hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Entscheidungen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet. Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

Randnummer 25

(b) Die Bestimmungen des Art. 246a § 1 EGBGB und des Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie sehen auch nicht vor, dass der Verkäufer verwendete Rechtsbegriffe definieren muss (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO Rn. 23). Ein "Subsumtionsrisiko", wonach der Verbraucher in Anbetracht der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung eine für ihn ungünstige Beurteilung vornehmen und von der Ausübung des Widerrufsrechts Abstand nehmen könnte, liegt offenkundig fern. Auch die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, wie der Senat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, Rechtsbegriffe, ohne sie näher zu verdeutlichen (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO).

Randnummer 26

(c) Der Umstand, dass es dem Verbraucher obliegt, anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind, führt, wie der Senat jüngst mehrfach ausgeführt hat, auch nicht etwa zu einer Verringerung des vom Richtliniengeber bezweckten Verbraucherschutzes. Diese Einschätzung obliegt dem Verbraucher ohnehin. Selbst wenn er vom Unternehmer darüber belehrt wird, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, besteht ein solches nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen. Eine auf einer unzutreffenden Annahme des Unternehmers beruhende Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts würde eine Berechtigung des Kunden zum Widerruf nicht begründen (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 68 ff.; vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47; vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO Rn. 24; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 19).

Randnummer 27

(2) Den vorgenannten Grundsätzen wird die hier verwendete Widerrufsbelehrung zweifelsfrei gerecht.

Randnummer 28

(a) Die Beklagte hat den Kläger über das Bestehen des Widerrufsrechts informiert, indem sie an die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach Maßgabe des § 312g Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Zwar hat die Beklagte dabei nicht die Formulierung der Muster-Widerrufsbelehrung verwendet ("Sie haben das Recht..."). Dazu war sie jedoch nicht verpflichtet. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Muster-Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren (Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 8; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 21).

Randnummer 29

(b) Damit ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die von der Beklagten verwendete Belehrung darüber, dass das Widerrufsrecht dem "Verbraucher" zusteht, hinreichend. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist (Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO Rn. 27; Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 22; jeweils mwN). Es erschließt sich im Übrigen auch nicht, wie es der Beklagten möglich sein sollte, die Verbrauchereigenschaft eines Käufers - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - zu prüfen. Die vom Berufungsgericht geäußerte Annahme, die Beklagte könne im Rahmen des Bestellprozesses jeweils abfragen, ob der Vertrag zu Zwecken geschlossen werde, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen seien, führt nicht weiter. Auch bei einer solchen Abfrage, die der Käufer mit einer Selbstauskunft zu beantworten hätte, obläge die entsprechende Beurteilung letztlich ihm selbst, so dass für den Verbraucherschutz nichts gewonnen wäre (Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 23 mwN).

Randnummer 30

(c) Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung auf das Bestehen eines Widerrufsrechts im Falle der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist, wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt hat (Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO Rn. 28; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 24 mwN), ausreichend. Es obliegt dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob er ausschließlich derartige Mittel verwendet hat. Zwar mag diese Beurteilung im Einzelfall für den Verbraucher - etwa im Fall einer durchgeführten Probefahrt - mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, dies ändert an den vorstehenden Erwägungen jedoch nichts. Denn der Unternehmer muss bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Normgeber selbst. Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14; jeweils mwN [jeweils zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23; vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO [jeweils zum Fernabsatzvertrag]; Beschlüsse vom 21. Januar 2025 - XI ZR 560/20, NJW-RR 2025, 431 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO [zum Fernabsatzvertrag]).

Randnummer 31

bb) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Belehrung über das Widerrufsrecht mit einer Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen verlangen würde und damit die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend wäre, hinderte dies das Anlaufen der Widerrufsfrist - auch in einer etwa anzustellenden, von der Revisionserwiderung befürworteten Gesamtschau - hier nicht. Denn der verständige Verbraucher würde hierdurch, wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach eingehend ausgeführt hat, weder irregeführt noch würde ihm die Möglichkeit genommen oder übermäßig erschwert, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO Rn. 35; Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 12 ff., 25).

Randnummer 32

b) Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerhaft entschieden, dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe auch entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt habe, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht habe. Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV liegen insoweit ebenfalls offenkundig nicht vor (siehe bereits Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO Rn. 36 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 28 ff.).

Randnummer 33

Zwar ist die Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, hier (angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit der Ware) insoweit unrichtig, als die Kostentragungspflicht nach der hier in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Bestimmung des § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; inhaltlich übereinstimmend mit der ab dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung in § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB) deshalb nicht besteht, weil der Verbraucher nicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über die (Höhe der) Kosten informiert wird. Dies hindert jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach entschieden hat, das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht, denn die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die genannten Kosten sind in der Vorschrift des § 357 Abs. 6 BGB aF beziehungsweise § 357 Abs. 5 BGB abschließend und vorrangig geregelt. Die angesichts der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht - wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung - zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist (siehe dazu Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO Rn. 37; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 29; vom 5. Mai 2026 - VIII ZR 185/25, juris Rn. 7).

Randnummer 34

Dem trägt die Ansicht des Berufungsgerichts - die einerseits einräumt, dass das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung der Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht ("unmittelbar") abhängig macht, sondern an eine versäumte Information nur den Wegfall der Verpflichtung des Verbrauchers knüpft, die Kosten der Rücksendung zu tragen, andererseits aber meint, davon zu trennen sei die Frage, welche Folgen es für den Beginn der Widerrufsfrist habe, wenn der Verbraucher entgegen § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB aF beziehungsweise § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB unzutreffend belehrt werde - nicht Rechnung (Senatsurteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25, aaO Rn. 38; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 30).

III.

Randnummer 35

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zur Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt und zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

VRiBGH Dr. Bünger ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert | | Dr. Liebert | | Wiegand

Dr. Liebert | | | |

| Dr. Böhm | | Kretschmann |

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