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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.12.2000 – VIII ZR 321/99

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Der Tatbestand des Urteils vom 11. Oktober 2000 wird dahin berichtigt, daß es auf Seite 3, zweiter Absatz, 8. Zeile richtig heißen muß: "Mit der Berufung hat der Kläger ...".

Gründe

Bei dem in der ursprünglichen Fassung des Urteils verwendeten Wort "Beklagter" handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen war (§ 319 Abs. 1 und 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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