Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.12.2000 – VIII ZR 321/99
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Der Tatbestand des Urteils vom 11. Oktober 2000 wird dahin berichtigt, daß es auf Seite 3, zweiter Absatz, 8. Zeile richtig heißen muß: "Mit der Berufung hat der Kläger ...".
Gründe
Bei dem in der ursprünglichen Fassung des Urteils verwendeten Wort "Beklagter" handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen war (§ 319 Abs. 1 und 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in VIII ZR 321/99 entschieden?“