Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – VIII ZR 285/20
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 31. März 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der am 4. Mai 2020 abgelaufenen einmonatigen Frist für die Einlegung des Rechtsmittels gegen den am 1. April 2020 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellten Beschluss des Landgerichts Kiel vom 31. März 2020, sondern erst am 4. Oktober 2020 gestellt worden. Da ein Wiedereinsetzungsgrund weder vorgetragen noch ersichtlich ist, müsste die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden. Für ein unzulässiges Rechtsmittel kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.
Unter diesen Umständen geht der Senat zugunsten des Beklagten davon aus, dass er nicht auf einer kostenpflichtigen Verwerfung der (von ihm bereits eingelegten) Nichtzulassungsbeschwerde besteht.
Gegebenenfalls mag der Beklagte anwaltlichen Rechtsrat über die etwaige Möglichkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574c Abs. 1 BGB über den 22. Oktober 2021 hinaus einholen.
Zitierte Vorschriften
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