Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.07.2008 – VIII ZR 249/07
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 4. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.658,72 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 27. Mai 2008 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob der Mietvertrag - einschließlich der handschriftlichen Zusätze - als Formularvertrag anzusehen ist, denn der Senat teilt aus den im Beschluss vom 27. Mai 2008 mitgeteilten Gründen die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Parteien einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel geschlossen haben.
Zitierte Vorschriften
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