Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.11.2002 – VIII ZR 234/01
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war die Revisionsklägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Revision war daher durch Versäumnisurteil ohne Sachprüfung zurückzuweisen (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 330 ZPO; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 555 Rdnr. 5).
Zitierte Vorschriften
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