Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.10.2001 – VIII ZR 225/00
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Eingabe der Beklagten vom 10. September 2001 ist, soweit sie den Bundesgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 25. Januar 2001 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Dem Kostenansatz liegt der zutreffende Streitwert von 284.380,45 DM zugrunde. Die allgemeine Verfahrensgebühr beträgt daher 4.710 DM; sie ist um den sog. "Ostabschlag" von 10 %, wie in der Kostenrechnung dargelegt, auf 4.239 DM zu ermäßigen. Eine weitere Ermäßigung oder ein Erlaß der Gebühr kommt nicht in Betracht.
Zitierte Vorschriften
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