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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 – VIII ZR 21/09

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 308,88 €.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Januar 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) mit der Maßgabe, dass das Aktenzeichen des dort genannten Senatsurteils vom 21. Januar 2004 nicht VIII ZR 115/04, sondern VIII ZR 115/03 lautet. Die Ausführungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 10. und 24. März 2010 geben keinen Anlass zu einer vom Inhalt des Hinweisbeschlusses des Senats abweichenden Beurteilung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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