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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZR 204/11

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Anträge der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2011 sowie auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die diesbezügliche Rechtsverfolgung der Beklagten aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Der Senat hat das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt. Das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von den Beklagten befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten.

Randnummer 2

Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 in der Revisionsinstanz erstmals Rügen erheben, die sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgebracht haben (etwa hinsichtlich der Abweisung der Widerklage), können sie damit im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden.

Randnummer 3

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist (jedenfalls) unbegründet. Eine Einstellung gemäß der im Revisionsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 719 Abs. 2 ZPO scheidet (jedenfalls) wegen der Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverteidigung der Beklagten aus; etwaige Schutzanträge an das Vollstreckungsgericht (§ 765a ZPO) bleiben hiervon unberührt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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