Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.07.2000 – VIII ZR 2/99
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 394.358,85 DM festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert des Revisionsverfahrens errechnet sich unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 19 Abs. 3 GKG aus der Summe der unstreitigen Hauptforderung und der hilfsweise – nach der Primäraufrechnung, die nicht streitwerterhöhend wirkt – zur Aufrechnung gestellten streitigen Gegenforderungen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1991 – VIII ZR 294/90, WM 1992, 68).
Somit ergibt sich folgende Berechnung:
1. Hauptforderung unstreitig 138.000,00 DM
2. Primäraufrechungen:
a) Schadensersatz für angeblich 113.000,00 DM
weggenommene Gegenstände
b) Ersatzbeschaffung der Einzugs- 18.400,00 DM
winde
c) Reparaturkosten Füllband 4.462,00 DM
d) Teilbetrag aus Kosten für die ver- 2.138,00 DM
gebliche Herstellung des Kom-
posts wegen des Fehlens der
Kopffüllmaschine und der Winde
3. Hilfsaufrechungen (19 Abs. 3 GKG):
Wegen Kopffüllmaschine und Winde
a) Restbetrag aus Kosten für die 93.082,00 DM
vergebliche Herstellung des
Komposts
b) Entsorgungskosten 20.700,00 DM
c) Fixkosten 32.600,00 DM
d) entgangener Gewinn 34.398,00 DM
Wegen Füllband
a) Kosten für die vergebliche 28.000,00 DM
Herstellung des Komposts
b) Entsorgungskosten 11.500,00 DM
c) Anteilige Fixkosten 16.300,00 DM
d) Anteilig entgangener Gewinn 19.778,85 DM
Zitierte Vorschriften
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