Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.10.2016 – VIII ZR 189/15
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2016 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780016133693 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat die Anhörungsrüge der Beklagten durch Beschluss vom 23. August 2016 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15. September 2016 hat die Beklagte Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt und macht geltend, eine Entscheidung über die Anhörungsrüge "existiere nicht". Außerdem sei ihre Nichtzulassungsbeschwerde, die der Senat durch Beschluss vom 12. Juli 2016 verworfen hat, zulässig und begründet.
2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch den Senatsbeschluss vom 23. August 2016, den die Beklagte zu Unrecht als nicht existent ansieht, entstanden sind, zutreffend mit 60 € an (Kostenverzeichnis Nr. 1700 der Anlage 1 zum GKG).
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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