Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – VIII ZR 140/19

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf bezüglich des § 439 Abs. 3 BGB aF besteht nicht, so dass die in diesem Zusammenhang angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt. Denn es kann dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund des § 439 Abs. 3 BGB aF zur Verweigerung der Nachlieferung berechtigt war. Jedenfalls ist das Festhalten des Klägers an seinem Nachlieferungsbegehren unter den besonderen Umständen des Streitfalls rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 36.215,21 €.

Randnummer 3

Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger

Randnummer 4

Kosziol Dr. Schmidt

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in VIII ZR 140/19 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten