Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – VIII ZR 125/10
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Normenkette
- § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 544 Abs 1 S 2 ZPO
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März 2010 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 4.612 €
Gründe
Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Satz 2 dieser Vorschrift nicht einschlägig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kläger nicht (als unzulässig) verworfen, sondern (als unbegründet) zurückgewiesen hat. Überdies ist die Beschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grunde unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Fetzer Dr. Bünger
Zitierte Vorschriften
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