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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – VIII ZR 125/10

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Normenkette
§ 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 544 Abs 1 S 2 ZPO

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März 2010 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 4.612 €

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Satz 2 dieser Vorschrift nicht einschlägig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kläger nicht (als unzulässig) verworfen, sondern (als unbegründet) zurückgewiesen hat. Überdies ist die Beschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grunde unzulässig.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ball Dr. Frellesen Dr. Milger

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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