Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.02.2004 – VIII ZR 121/03
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Der Beschluß vom 25. November 2003 wird dahin berichtigt, daß der Beschwerdewert 2.290,75 beträgt.
Gründe
In dem Beschluß vom 25. November 2003 wurde der Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde versehentlich in derselben Höhe wie die Beschwer der Beklagten festgesetzt; letztere hat der Senat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles gemäß §§ 3, 8 ZPO auf das Zehnfache einer Jahresmiete bemessen. Unabhängig hiervon bestimmt sich der für die Berechnung der Gebühren maßgebende Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren jedoch nach der für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Miete (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dementsprechend war der Beschluß vom 25. November 2003 von Amts wegen zu berichtigen.
Zitierte Vorschriften
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