Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.01.2003 – VIII ZB 99/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „Revision“ des Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.509,42
Gründe
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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