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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.09.2017 – VIII ZB 9/17

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780017125684 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 29. November 2016 durch Beschluss vom 25. April 2017 als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenansatz vom 22. Mai 2017 hat der Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2017 Erinnerung eingelegt, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat.

Randnummer 2

2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung, die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt.

Randnummer 4

b) Die in der Kostenrechnung angesetzten Gebühren sind gemäß §§ 3 Abs. 2, 34 GKG, Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses entstanden. Die durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten sind im Hinblick auf den Streitwert von 3.956,32 € zu Recht mit insgesamt 254 € angesetzt.

Randnummer 5

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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