Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.10.2003 – VIII ZB 87/03
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10. April 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO i.V. mit § 575 Abs. 5 ZPO die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht von vornherein aussichtslos sind (Senatsbeschluß vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an der Gefahr eines Nachteils für den Beschwerdegegner. Das Amtsgericht hat das Urteil, durch das der Beklagte zur Zahlung von 1.738,39 (cid:0)(cid:2) (cid:1) rurteilt worden ist, nur gegen eine Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 2.200 (cid:3)(cid:5) (cid:4)(cid:7) (cid:6) (cid:0)(cid:2) (cid:8) (cid:6)(cid:10) (cid:9)(cid:11)(cid:13) (cid:12)(cid:14) (cid:3)(cid:16) (cid:15)(cid:18)(cid:17) (cid:0)(cid:2) (cid:8) (cid:9)(cid:19)(cid:9)(cid:18)(cid:20)(cid:22) (cid:21)(cid:23) (cid:6) (cid:1)(cid:7) (cid:24)(cid:26) (cid:25)(cid:14) (cid:27)(cid:29) (cid:28) (cid:6) (cid:1) rklärt. Dadurch ist der Beklagte auch für den Fall hinreichend gesichert, daß das erstinstanzliche Urteil auf seine Berufung aufgehoben werden und sich eine Vollstreckung nachträglich als unberechtigt herausstellen sollte.
Dr. Deppert Dr. Deppert Dr. Beyer für den ortsabwesenden
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Hübsch
Karlsruhe, den 8.10.2003
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