Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.02.2003 – VIII ZB 86/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juni 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 290.000,00
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in VIII ZB 86/02 entschieden?“