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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.02.2003 – VIII ZB 86/02

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juni 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 290.000,00

Zitierte Vorschriften

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