Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.02.2003 – VIII ZB 85/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. August 2002 wird auf seine Kosten verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.065,07
(= 2.083,09 DM).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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