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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.10.2002 – VIII ZB 82/02

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. Juni 2002 wird auf seine Kosten verworfen.

(cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12) (cid:11)(cid:14) (cid:13)(cid:16) (cid:15)(cid:18) (cid:17) Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 65,09

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003; §§ 575 Abs. 1 S. 1, 575 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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